Abmahnung Reamonn - Universal Music - Rasch Rechtsanwälte

Abmahnung Filesharing
10.12.20091105 Mal gelesen
Das Album Reamonn der gleichnamigen Gruppe ist Gegenstand einer hier vorgelegten Abmahnung, die durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte in Hamburg für die Universal Music GmbH ausgesprochen wurde.Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die Datei mit dem benannten Inhalt im Rahmen der Verwendung in einer "Tauschbörse" (hier konkret in BitTorrent) öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

In Folge wird von dem Abgemahnten verlangt, eine stafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag in Höhe von 1.200,- Euro zu bezahlen.Unterschreiben Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung!

 

Haftung des WLAN-Betreibers

Häufig wird die Frage gestellt, inwiefern jemand für den Betrieb eines drahtlosen Netzwerks haftet.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der von einer Rechtsverletzung über den eigenen Internetzugang weiß und diese billigt, auch für diese Verletzung als verantwortlich herangezogen werden kann.

Der "Normalfall", dass jemand, der eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, zuvor keine Information über die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung seines Netzwerks bzw. des Internetzugangs hatte, birgt indessen viele Fragestellungen und damit verbundene Unsicherheiten. In diesem Zusammenhang fällt oftmals richtigerweise der Begriff der Störerhaftung, also der Haftung nicht als selbst aktiv Verletzender, sondern als derjenige, der die Verletzung ermöglicht.

Zum einen muss sich der durch eine Abmahnung als Störer in Anspruch Genommene die Frage gefallen lassen, ob er alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Hierbei sind "alle möglichen" Vorkehrungen ander Zumutbarkeit zu messen. Das heisst, dass der Anschlussinhaber (und WLAN- Betreiber) alle ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen haben muss, um eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss zu verhindern. Diese Zumutbarkeitsgrenze steigt um so mehr an, je größer der Einzugsbereich des Netzes ist bzw. je mehr Personen hierüber Zugang zum Internet erhalten sollen und können.

Weiterhin spielt in dem Zusammenhang sicherlich auch eine Rolle, ob der WLAN- Betreiber das Netzwerk gewerblich nutzt (etwa in einem Hotelbetrieb) oder ob es sich um ein rein privat genutztes Netzwerk handelt, welches schlicht nur ein paar Familienmitgliedern zugänglich gemacht wird.

Der erste Fall, also das gewerblich betriebene und genutzte WLAN birgt somit erhebliche Haftungsrisiken. Man kann jedoch mittels der Vertragsgestlatung hinsichtlich der Nutzung des WLAN beispielsweise durch Hotelgäste eine weitgehende Haftungsfreistellung erreichen lassen. Dabei kommt es aber unter anderem auch darauf an, wie weitgehend der Gast in die Verarbeitung seiner im Rahmen der Netznutzung anfallenden personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Wichtig ist jedenfalls, dass derjenige, der sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, nicht unüberlegt handelt. Es ergeben sich sowohl aus einer "Nichtreaktion", als auch aus einer "falschen Reaktion" erhebliche Risiken hinsichtlich einer zukünftigen bzw. weitergehenden Inanspruchnahme.  


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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

 
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