Abmahnung DBM Videovertrieb GmbH durch Rechtsanwälte Negel, Zimmel, Greuter, Beller

Abmahnung Filesharing
04.12.2009963 Mal gelesen
Im Auftrage der oben genannten Unternehmung mahnt die Kanzlei Negel, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte ab.

Es handelt sich vorliegend um ein Filmwerk mit dem Titel "Vorstadt-Fotzen - Sperma ist ihr Hobby - Wichs Mir Ins Gesicht!"

Es wird von der Abmahnerseite die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingefordert, ebenso wie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 805,00 Euro.

Sollten Sie ebenfalls Adressat einer solchen Abmahnung geworden sein, so scheuen Sie sich nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Es stehen mit den Behauptungen der urheberrechtswidrigen Verhaltensweisen in solchen Fällen auch immer nicht unerhebliche strafrechtliche Vorwürfe im Raum, die sich unter anderem auf das Zugänglichmachen pornographischer Schriften beziehen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: www.abmahnung-porno.de und www.abmahnung-pornofilm.de .


 

 

Einige Fragen, die uns häufig im Zusammenhang mit Abmahnungen gestellt werden:

 
Ist nur das Herunterladen von Inhalten aus Tauschbörsen verboten?
Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Programmen, Spielen und Filmen aus Tauschbörsen ist rechtlich besehen eine "Vervielfältigung", die allein dem Urheber vorbehalten und ohne dessen Zustimmung jedem Dritten verboten ist. Das Urheberrecht untersagt allerdings nicht nur die Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch das Verbreiten, was dem Anbieten der Dateien in einer Tauschbörse entspricht. Daher kann der Anbieter urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet auch haftbar gemacht werden. 
 
Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch, wenn ich Dateien über eine Tauschbörse verbreitet habe?
Wie hoch der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber den entstandenen Schaden in zweierlei Art und Weise berechnen. Entweder kann der konkret entstandene Schaden geltend gemacht werden. Dieser ist allerdings in Online-Situationen kaum festzustellen, denn wie oft eine Datei vervielfältigt worden ist und wie hoch der Verdienstausfall des Rechteinhabers deshalb war, lässt sich nur selten sagen.
Die zweite Variante ist die nachträgliche Lizenzierung. Der Rechteinhaber stellt dem Verletzer die Kosten in Rechnung, die entstanden wären, wenn der Verletzer das Verbreitungsrecht legal lizenziert hätte. Das kann sehr teuer werden und pro angebotenen Werk schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.
 

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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

 
Feil Rechtsanwälte
 
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