Abmahnungen der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner für DigiProtect

Abmahnung Filesharing
06.11.20097566 Mal gelesen

Abmahnungen der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzungen

 

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte aus Berlin mahnt zur Zeit im Auftrag von der im Filesharing-Sektor allseits bekannten DigiProtect GmbH ab.

  

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte ist u.a. das Werk Ayo Technology von Milow. Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte scheint als Nachfolger der Kanzlei Kenne und Partner tätig zu werden.                                                               

  

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärungen sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes für DigiProtect.

  

Eine Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die von Rechtsanwälten verlangten Schadenersatzforderungen sind oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich hier die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer und nicht und oftmals nicht schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadenersatz zu tragen haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen.

  

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) fehlerhaft ist. So stellte bereits eine Große Strafkammer des Landgerichts Köln 2008 fest, dass bereits die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adressen, unter denen die Urheberrechts- verletzungen begangen worden sein sollen. als zu Überdenken dar. Ausgangspunkt der Probleme sei eine Zuordnung extrem erschwerende Internetpraxis, dass die IP-Adresse einem bestimmten Provider zugeordnet ist und dieser sie "dynamisch" - also bei jeder Internetanwahl eines seiner Klienten aufs neue - vergibt. Dadurch sei die IP-Adresse nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern werde nacheinander einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern - jeweils vorübergehend - zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Festnetzanschluss hänge demzufolge davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System (login) und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln. 

  

Das Gericht äußerte in dieser Entscheidung auch Bedenken zu der Zuverlässigkeit der Auswertung der Hash-Werte.

  

Im Fall der Firma Digi-Protect stellt sich zudem die Frage, ob die alleinige Übertragung von Nutzungsrechten für peer-to-peer netzwerke nicht sittenwidrig ist.  So liegen unsVerträge vor, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Digi-Protect das wirtschaftliche Risiko der Auswertung trägt, insbesondere der Kosten, die durch die Rechtsverfolgung entstehen, was auch für die Sittenwidrigkeit sprechen könnten.

   

Sofern Sie Fragen zu Abmahnungen haben oder Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.