Ed Hardy Abmahnungen - Vortrag zu Fälschungsmerkmalen oftmals haltlos!

Abmahnung Filesharing
23.10.2009884 Mal gelesen

In der Vergangenheit konnten wir immer wieder feststellen, dass der Vortrag zu den Fälschungsmerkmalen der angebotenen Ed Hardy Textilien oftmals haltlos und ins Blaue hinein von den Prozessbevollmächtigten des Ed Hardy Distributeurs K&K Logistics in den Abmahnungen behauptet wurde.

In der Regel ist der Vortrag standardisiert und immer gleichlautend. Es wird dargelegt, dass es sich bei dem angebotenen Ed Hardy Artikel zweifelsfrei um eine Fälschung handele.

Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass

  •     die Grafiken falsch platziert seien,
  •     die Graqfikdetails fehlen würden,
  •     die Strasssteine falsch seien,
  •     das Etikett nicht Original sei,
  •     Druck-/ und Stickfarben nicht Original seien,
  •     das Hologramm gefälscht sei.


In den Ausführungen wird allerdings nicht näher erläutert, was genau falsch sein soll an den angebotenen Ed Hardy Waren.
Dies mag mitunter daran liegen, dass auf den Screen Shots der zugrundeliegenden Ebay-Auktion meist nur ein schwarzer, undefinierbarer Fleck zu erkennen ist.
Selbstredend kann daher nur davon abgeraten werden, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und irgendwelche Zahlungen an die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte zu leisten.
Eine gerichtliche Auseinandersetzung muss auch nicht gescheut werden, da die Gegenseite bereits mehrfach mit ihren Klagen gescheitert ist, unter anderem auch gegen einen von uns vertretenen Textilhändler vor dem Landgericht Düsseldorf.

Die Prozessbevollmächtigen von K&K Logistics - die Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte - ist allerdings nicht in jeder Hinsicht anderer Meinung als wir, da sie in neueren Schreiben richtigerweise sinngemäß feststellen, dass der § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz, der eine Kappung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro bei erstmaligen Abmahnungen in diesem Bereich vorsieht, auf Filesharing-Fälle und MP3-Downloads anwendbar wäre, weil keine große Sachverhaltsermittlung nötig sei und die Rechtslage leicht entschieden werden könne in diesen Routinefällen.

Selbstverständlich sei diese Kappung auf die eigenen Abmahnungen wegen Urheberechtsverletzungen nicht anzuwenden, da es sich nicht um einen "einfach gelagerten
Fall" handeln würde.
Dem Verfasser dieses Artikels erschließt sich bisher nicht, worin die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen den Filesharing- Fällen und den von der Kanzlei
Winterstein Rechtsanwälte im Auftrag von K&K Logistics auf den Weg gebrachten Abmahnungen bestehen.

Datum: 23.10.2009
Autor: RA Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Ed Hardy, K&K Logistics, Winterstein Rechtsanwälte

 

weitere Infos: www.die-abmahnung.info

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