AG Charlottenburg: Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei Massenabmahnungen auf 0,3er Gebühr in den Fällen der Euro-Cities AG!

Abmahnung Filesharing
08.07.20092088 Mal gelesen

Das AG Charlottenburg (Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08) hat in einem aktuellen Fall sogenannter Stadtplan-Abmahungen, die massenhaft von der Euro-Cities AG versendet werden, die Erstattung der geforderten Anwaltsgebühren der Höhe nach abgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bestehe, allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war.

Die Klägerin forderte im konkreten Fall die Erstattung der Mittelgebühr aus einem Streitwert von 7.500 Euro.

Dies lehnte das Gericht ab.

Das Gericht führte mustergültig aus, dass gerichtsbekannt sei, dass die Klägerin Abmahnungen dieser Art in großer Zahl ausspreche. Bei dem vorgelegten Abmahnschreiben handele es sich um ein routinemäßig erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen.
Das Schreiben der Klägerin enthalte keine konkreten auf diesen Fall bezogenen Rechtsaussführungen und entspräche den Mahnschreiben der in zahlreichen anderen beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Rechtsstreitigkeiten der Klägerin.Dabei läge immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt - die Abmahnung eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von Kartenmaterial - vor.
Ein derartiges Schreiben löse lediglich eine 0,3 er Geschäftsgebühr aus.

Diese Urteil war überfällig und ist m.E. auf sämtliche Abmahnfälle übertragbar, in denen massenhaft abgemahnt wird, da die Annahme einer Mittelgebühr die Intention des Gesetzgebers - dem Anwalt eine angemessene Bezahlung zu garantieren - ad absurdum geführt wird.

Datum: 18.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Abmahnkosten, Stadtplan-Abmahnungen, Euro-Cities-AG

Zum Urteil AG Charlottenburg, 212 C 209/08

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