Abmahnung Nümann+Lang Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. der Uptunes GmbH: Tonträger: Dream Dance Vol. 51; Tonaufnahme: Sunshine 2009 (Dance Nation vs Shaun Baker)

Abmahnung Filesharing
03.06.20098690 Mal gelesen

Nümann Lang Rechtsanwälte gehen im Auftrag von Uptunes GmbH gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung der Tonaufnahme Sunshine 2009 vor (Dream Dance Vol. 51)

 In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe heißt es, dass Gegenstand der Beauftragung eine von dem Anschlussinhaber bzw. über dessen Internetanschluss im Rahmen der Teilnahme an einer sog. Internet-Tauschbörse begangene Verletzung von nach dem Urhebergesetz geschützten Rechten der auf dem Tonträger
 
"Dream Dance Vol. 51"
 
enthaltenen nach dem Urhebergesetz geschützten Tonaufnahmen "Sunshine 2009" des Künstlers "Dance Nation vs. Shaun Baker".
 
Es wird behauptet, dass Uptunes GmbH Inhaber von Urheberrechten an der genannten Tonaufnahme sei.
 
Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über den betroffenen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, die genannten Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Azureus.
 
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe.
 
Sodann werden Ausführungen zur Haftung des Anschlussinhabers gemacht und argumentiert, dass die Haftung als Anschlussinhaber unabhängig davon gelte, wer den Internetanschluss tatsächlich zur Tatzeit genutzt habe.
 
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
 
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von den Nümann Lang Rechtsanwälten ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 450,00 € zu bezahlen ist.
 
Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits die Rechtsanwaltskosten auf 703,89 € belaufen incl. anteiliger Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung. Ferner seien Ermittlungskosten von 50,28 € entstanden. Schließlich sei ein pauschaler Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers in Höhe von 500,00 € entstanden.
 
Für den Fall, dass der Betroffene Internetanschlussinhaber das Vergleichsangebot von 450,00 € nicht annehme, wird in dem Schreiben angekündigt, sodann die höheren Kosten geltend zu machen.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer oder heruntergeladen worden sein könnten, die von Nümann Lang Rechtsanwälte ebenfalls vertreten werden. Regelmäßig empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
 
Die Ausführungen der Nümann Lang Rechtsanwälte zur sogenannten Störerhaftung des Anschlussinhabers geben  die tatsächliche Rechtslage nur verkürzt wieder. Denn die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten.  Die pauschale Behauptung, der Anschlussinhaber hafte stets für Rechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Jeder Einzelfall muss vielmehr sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind. So ist z.B. eine Haftung für ein gesichertes WLAN Netz nicht gegeben. Nicht selten kommt es vor, dass eine WEP oder WPA Verschlüsselung durch Dritte geknackt worden ist. Hierfür besteht aber keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.
 
Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor.
 
Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nachkommt, um mit Erfolg gegebenenfalls der Störerhaftung zu entgehen. Leider muss ich immer wieder in meiner Kanzleipraxis feststellen, dass so manche Rechtsanwaltskollegen oft nicht in der Lage sind, hier einen entsprechenden auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag zu halten.  
 
Zu prüfen ist natürlich auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.
 
 Es empfiehlt sich eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
 
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos KANZLEI WEINER: www.ra-weiner.de
 

Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in sogenannten Filesharingfällen erhalten haben.