Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Abgemahnte haftet nicht für ihren Nachmieter

Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer – Abgemahnte haftet nicht für ihren Nachmieter
31.12.2016156 Mal gelesen
Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer musste in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Niederlage vor dem AG Leipzig hinnehmen. Unsere Mandantin konnte diese Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben.

Waldorf Frommer hatte an unserer Mandantin eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft. Waldorf Frommer warf unserer Mandantin vor, dass sie den Film "Tödliches Kommando - The Hurt Locker" illegal verbreitet hat. Hierzu sollte sie ihren Internetanschluss in einer Mietwohnung in Dresden benutzt haben.

Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Daraufhin verklagte Waldorf Frommer sie auf die Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz. Ferner sollte sie für die angeblich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 506,00 Euro aufkommen.

Filesharing: Abgemahnte hatte Anschluss ihrem Nachmieter überlassen

Doch Waldorf Frommer scheiterte damit vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2016 (Az. 117 C 4856/15) ab. Denn nach den Feststellungen der Richterin hatte unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keinen Zugriff mehr auf den ermittelten Anschluss gehabt. Denn sie war fast zwei Wochen vorher aus ihrer Mietwohnung ausgezogen und hatte sie samt Anschluss und Router ihrem Nachmieter überlassen. Dies konnte sie vor allem durch Vorlage der Kündigung sowie einer Anmeldebescheinigung nachweisen. Infolgedessen konnte sie kein Filesharing begangen haben.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig zeigt, dass sich Abgemahnte nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen sollten. Dies gilt auch, wenn sie von einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer stammt. Häufig stellt sich heraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber gar kein Filesharing begangen hat. Dies gilt auch, wenn ein Anschluss von mehreren Familienmitgliedern oder den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft genutzt wird. In manchen Fällen ermittelt der Rechteinhaber auch den falschen Anschlussinhaber. Wir konnten bereits in einigen Verfahren vor Gericht nachweisen, dass es zu einem Ermittlungsfehler gekommen ist. Von daher sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. (HAB)

Volltext des Urteils vom AG Leipzig (Az. 117 C 4856/15)