Filesharing Sieg gegen die Abmahnindustrie – AG Köln hat Zweifel an korrekter IP Adressen Ermittlung

Filesharing Sieg gegen die Abmahnindustrie – AG Köln hat Zweifel an korrekter IP Adressen Ermittlung
29.12.2016219 Mal gelesen
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat in einem weiteren Filesharing Verfahren gewonnen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage gegen unsere Mandantin abgewiesen. Das Gericht hat Zweifel daran gehabt, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist.

Die G&G Media Foto-Film GmbH hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Sie warf ihr vor, dass sie als Anschlussinhaberin den Film illegal über ein Peer-to-Peer-Netzwerk verbreitet haben soll. Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Die Rechteinhaberin verklagte sie daraufhin auf Zahlung von 600,00 Euro Schadensersatz für den angeblich entstandenen Lizenzschaden. Ferner sollte sie für die Abmahnkosten in Höhe von 215,00 Euro aufkommen.

Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht normalerweise nicht

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 137 C 170/16), dass der Firma G&G Media Foto-Film GmbH diese Ansprüche nicht zustehen. Eine Haftung als Täterin scheidet aus. Denn es war bereits zweifelhaft, ob überhaupt der richtige Anschluss ermittelt worden war. Hierbei gab das Amtsgericht Köln zu bedenken, dass die Ermittlung eines einzigen Ermittlungszeitpunktes nicht ausreicht.

Fehlerquote über 50% bei Filesharing Ermittlung

Das kommt daher, weil es hier leicht zu einem Ermittlungsfehler kommen kann. Die Fehlerquote liegt hier teilweise bei über 50%. Dies hat die Staatsanwaltschaft Köln festgestellt. Anders sieht das nur dann aus, wenn eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt worden ist. Eine Heranziehung der Abgemahnten als Störer kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Fazit:

Viele Gerichte haben mittlerweile Zweifel an der Zuverlässigkeit von Filesharing Ermittlungen. Das gilt zumindest, wenn ein bestimmter Anschluss nur einmalig ermittelt worden ist. Dies ergibt sich etwa aus einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15)). Aber auch in diesen Verfahren musste die Abmahnindustrie eine Niederlage hinnehmen: AG Köln, Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15), AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 (Az. 125 C 602/09), AG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14), AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)). Diesen Trend in der Rechtsprechung zugunsten der Abgemahnten begrüßen wir. Denn aufgrund der Aussage der Staatsanwaltschaft Köln steht fest, dass Unschuldige schnell ins Visier von geschäftstüchtigen Rechtsanwälten geraten. Aus diesem Grund genießen Abmahnanwälte häufig einen schlechten Ruf. (HAB)

Volltext des Urteils vom AG Köln (Az. 137 C 170/16)

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