Filesharing Niederlage von Sarwari – Angehörige haben Schweigerecht

Filesharing Niederlage von Sarwari – Angehörige haben Schweigerecht
24.12.2016230 Mal gelesen
In Filesharing Verfahren darf die Berufung auf das Schweigerecht keine negativen Folgen für den abgemahnten Anschlussinhaber haben. Dies hat das Amtsgericht Leipzig klargestellt.

Filesharing Abmahnung von Kanzlei Sarwari

Rechtsanwalt Yussof Sarwari hatte den Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte für die G & G Media Foto-Film GmbH als Rechteinhaber. Die Kanzlei Sarwari warf ihm vor, dass er einen Pornofilm verbreitet haben soll. Sie verlangte wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 215,00 Euro. Ferner wollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 600,00 Euro ersetzt haben. Weil der abgemahnte Anschlussinhaber nicht zahlen wollte, verklagte ihn die Kanzlei Sarwari.

Filesharing: Kein Aushöhlen von Zeugnisverweigerungsrecht

Doch das Amtsgericht Leipzig wies die im Namen der G & G Media Foto-Film GmbH erhobene Klage mit Urteil vom 23.11.2016 (Az. 113 C 9324/15) ab. Der Anschlussinhaber haftet nicht auf Schadensersatz. Er hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch genügt, dass er angegeben hatte, welche weiteren Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Hierzu gehörten seine Ehefrau und seine drei Kinder. Dem steht hier nicht entgegen, dass mehrere Angehörige vor Gericht die Aussage verweigert haben. Denn sie durften sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hierdurch darf dem abgemahnten Anschlussinhaber kein Nachteil erwachsen. Dies geht vielmehr zu Lasten der Rechteinhaber. Denn der Anschlussinhaber hat dadurch nicht seine Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast verletzt.

Fazit:

Das Amtsgericht Leipzig beruft sich zu Recht auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I  ZR 75/14). Ansonsten können sich  Angehörige faktisch nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO, § 384 ZPO berufen. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden, sich selbst oder etwa ihren Vater ans Messer zu liefern. Hierdurch würden sie in unzumutbare schwere Loyalitätskonflikte geraten. Das Zeugnisverweigerungsrecht darf in Filesharing Verfahren nicht ausgehebelt werden. Von daher ist das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig zu begrüßen. Abgemahnte sollten sich daher unbedingt an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden.