Filesharing Niederlage von Rasch – AG Hannover erteilt Täterschaftsvermutung Absage

Filesharing Niederlage von Rasch – AG Hannover erteilt Täterschaftsvermutung Absage
25.11.2016307 Mal gelesen
Die Abmahnindustrie hat bei Filesharing Abmahnungen einen immer schweren Stand. Das gilt insbesondere bei einem Familienanschluss. Dies wird an einer neuen Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover deutlich.

Abmahnung von Rasch im Auftrag von Universal Music GmbH

Die Kanzlei Rasch hatte eine Anschlussinhaberin wegen Filesharing abgemahnt. Rasch warf ihr die illegale Verbreitung von mehreren Titeln aus einem Musikalbum vor. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universal Music GmbH. Rasch verklagte sie schließlich auf Zahlung von 2.200,00 EUR Schadensersatz. Ferner sollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR bezahlen.

Doch damit war die Inhaberin des Anschlusses nicht einverstanden. Sie erklärte, dass ihr früherer Lebensgefährte ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hat. Er habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Demgegenüber bestritt der frühere Lebenspartner, dass er diese Tat verübt hat.

Filesharing: Täterschaftsvermutung gilt nicht bei Familienanschluss

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage von Rasch mit Urteil vom 04.10.2016 (Az. 528 C 3947/15) ab. Eine Haftung der Inhaberin des Anschlusses als Täterin scheidet aus. Denn dass Bestreiten der Urheberrechtsverletzung durch den Lebensgefährten ist irrelevant. Dies ergibt sich daraus, dass die Täterschaftsvermutung nicht bei einem Familienanschluss gilt. Dieser zeichnet sich daraus aus, dass über ihn mehrere Personen eigenständig Zugriff zum Internet haben. Der Anschluss gehört dabei nur einer Person.

IP-Adresse: Kein Rückschluss auf Täter möglich

Das Gericht argumentierte damit, dass hier die IP-Adresse keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Täter zulässt. Somit spricht keine Vermutung dafür, dass der Inhaber des Anschlusses Filesharing begangen hat.

Eine Haftung der Anschlussinhaberin als Störer scheidet aus. Denn ihr Ex-Freund war volljährig. Sie brauchte ihn daher nicht zu belehren.

Fazit:

Bislang vertreten die meisten Richter die Ansicht, dass auch bei einem Familienanschluss eine Vermutung für eine Urheberrechtsverletzung besteht. Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses kann sich allerdings von dem Vorwurf des Filesharing entlasten. Hierzu muss er vortragen, dass Dritte ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben. Hierbei sollte er zumindest den Namen dieser Personen als mögliche Täter angeben. Dann genügt er der sogenannten sekundären Darlegungslast. Demgegenüber braucht der Anschlussinhaber aber nicht den wahren Täter anzugeben. Dies hat inzwischen der BGH mit Urteil vom Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) klargestellt. Diese Grundsatzentscheidung haben wir für unseren Mandanten erstritten. Sie stellt einen Meilenstein im Kampf gegen den Abmahnwahn dar. Gleichwohl sollten Filesharing Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

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