Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt

Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt
01.11.2016235 Mal gelesen
Abmahner haben bei Filesharing über einen Familienanschluss oft wenig zu lachen. Dies ergibt sich aus einer für unseren Mandanten erstrittenen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (Az. 30 C 1138/15 (47)).

Die Kanzlei Sasse hatte unseren Mandanten wegen Filesharing eines Films abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag von der Splendid Film GmbH. Sasse warf unserem Mandanten vor, dass er über seinen Internetanschluss den Film "The LAST Stand" illegal verbreitet haben soll. Er wurde vor allem auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro verklagt.

Filesharing: Keine überzogenen Anforderungen an sekundäre Darlegungslast des Abgemahnten

Doch damit kam Sasse nicht vor Gericht durch. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2016 (Az. 30 C 1138/15 (47)) ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben, Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierzu reichte aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Demgegenüber brauchte die Ehefrau als Zeugin keine genauen Zeitangaben hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses machen, um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wies das Amtsgericht Frankfurt am Main darauf hin, dass der Anschlussinhaber nicht den wirklichen Täter präsentieren muss.

Gewöhnlich keine Störerhaftung für erwachsene Angehörige

Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung.

Fazit:

Die große Zahl der von uns gewonnen Filesharing Verfahren zeugt davon, dass viele Gerichte nicht mehr bereit sind, als Handlanger der Abmahnindustrie zu fungieren. Auch der Bundesgerichtshof hat in einem von uns geführten Verfahren mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) festgestellt, dass abgemahnte Anschlussinhaber ihre Angehörigen nicht als Täter zu präsentieren brauchen. Von daher sollte Abgemahnte keinesfalls verzagen. Sie sollten sich vielmehr beraten lassen von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale. (HAB)

Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt, Urt. v. 05.08.2016, Az 30 C 1138/15 (47)

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