Die Kanzlei Rasch hatte einen Familienvater wegen Filesharing von Musikaufnahmen abgemahnt und schließlich verklagt. Dabei hatte es sich um insgesamt 809 Audiodateien gehandelt. Doch der abgemahnte Anschlussinhaber war mit einer Heranziehung als Täter einer Urheberrechtsverletzung nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass seine beiden minderjährigen Kinder Zugriff auf den Rechner gehabt haben.
Umfang der sekundären Darlegungslast beim Filesharing
Hierzu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 48/15) klar, dass der Familienvater dennoch Schadensersatz leisten muss. Denn er nicht den gegen ihn als Anschlussinhaber bestehenden Anscheinsbeweis entkräftet.
Dies begründete der BGH damit, dass seine Verteidigung nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt. Hierzu muss der Vater hinreichend darlegen, dass auch Dritte als Täter in Betracht kommen. Hierzu muss der Anschlussinhaber nachvollziehbar erläutern, welche Personen Gelegenheit zum Filesharing an seinem Rechner gehabt haben. Dabei muss er auch näher auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten eingehen. Die Betreffenden müssen auch in zeitlicher Hinsicht zum Begehen der Urheberrechtsverletzung in der Lage gewesen sein. Dies hat er hier jedoch nicht getan.
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Fazit:
Hieraus folgt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber näher darlegen müssen, wann etwa die als Täter infrage kommenden Angehörigen am Tag der Urheberrechtsverletzung zu Hause gewesen sind. Darüber hinaus sollte er zum üblichen Nutzerverhalten sowie den Filesharing Kenntnissen näher Stellung beziehen. Es ist jedoch nicht notwendig und ratsam, dass er den wirklichen Täter benennt. Von daher ist diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu begrüßen. Denn durch sie wird dem überzogenen Abmahnwahn Einhalt geboten. Dies steht in Übereinstimmung mit der von unserer Kanzlei erstrittenen Filesharing Entscheidung des BGH vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15).