„Run All Night“ Abmahnung von Waldorf Frommer i.A. Warner Bros. Entertainment GmbH

„Run All Night“ Abmahnung von Waldorf Frommer i.A. Warner Bros. Entertainment GmbH
23.09.2016248 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen illegalen Filesharings des Films „Run All Night“ (Darsteller: Liam Neeson, Ed Harris)  zur Bearbeitung vor.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer aus München mahnen darin wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film für Ihre Mandantin die Warner Bros. Entertainment GmbH ab. Vom Betroffenen werden ein Unterlassungsanspruch (Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags beigefügt) und die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Zahlungsansprüche ergeben eine Summe von 915,00 EUR.

Tipp: Ruhe bewahren!

Sie sollten auch bei Erhalt einer solchen zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung nicht die Ruhe verlieren. Zwar besteht zu Gunsten / Vorteil der Abmahner zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, diese Vermutung kann jedoch bestenfalls widerlegt werden, mit der Folge, dass der Rechteinhaber leer ausgeht.  

Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

" .,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Viele Gerichte fordern jedoch einen sehr konkreten Vortrag zur Nutzungsmöglichkeit und verlangen zudem die Mitteilung über Nachforschungen speziell auf den Zeitraum (Zeitpunkt) der Rechtsverletzung bezogen. Allzu pauschale Angaben zur Internetnutzung durch Haushaltsangehörige (z.B. Familienmitglieder, Mitbewohner, Gäste) genügen jedoch nicht:

"Damit berufen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung und genügen ihrer Darlegungslast nicht (OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15)."

Im Ergebnis reicht daher die bloße Zugriffsmöglichkeit nicht aus, vielmehr muss dargelegt werden, dass dieser auch selbständig erfolgt sein kann und eine Rechtsverletzung auch durch diese Personen wahrscheinlich ist.

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/4925 00-01 (Vertretung bundesweit)

E-Mail Kontakt baumgaertner@bf-law.de

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