Filesharing – IP-Adressen-Ermittlungsfehler teils über 50%

Filesharing – IP-Adressen-Ermittlungsfehler teils über 50%
07.09.2016354 Mal gelesen
Immer häufiger sind Gerichte in Filesharing Verfahren nicht automatisch von der Ermittlung des richtigen Anschlussinhabers überzeugt. Dies gilt besonders, wenn die zugehörige IP-Adresse nur einmal ermittelt wurde. So war es auch in einem Fall, in dem die Kanzlei Rasch gegen einen unserer Mandanten vorgegangen war.

Rasch hatte in der Filesharing Abmahnung unserem Mandanten vorgeworfen, dass er das Musikalbum "Hallo Welt" des Künstlers Max Herre über eine Tauschbörse illegal zum Download angeboten haben soll. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universal Music GmbH. Aufgrund der einmalig festgestellten Urheberrechtsverletzung über seine IP-Adresse sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von angeblich 1.286,20 Euro sowie für den Lizenzschaden in Höhe von 2.500,- Euro aufkommen.

Filesharing: Abmahner muss ordnungsgemäße Ermittlung der IP Adresse beweisen

Doch Rasch scheiterte mit seiner Filesharing Klage gegen unseren Mandanten. Das Amtsgericht Köln wies sie mit Urteil vom 01.09.2016 (Az. 137 C 65/16) ab. Das Gericht begründete das damit, dass Rasch hier keinen Nachweis bezüglich der Ermittlung des richtigen IP-Adresse erbracht hat. Dieser wäre aufgrund der Feststellung einer einzigen Urheberrechtsverletzung über eine einzige IP-Adresse jedoch notwendig gewesen. In dieser Situation kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Ermittlung und Zuordnung zu einem Fehler gekommen ist. Dieser kann viele Ursachen haben. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des jeweiligen Rechteinhabers.

Nicht zuverlässig ermittelte bzw. zugeordnete IP-Adressen bei teils 50%

Bemerkenswerte Feststellung des Gerichts: Sofern lediglich ein einziges Ermittlungsergebnis vorliege, so komme ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht. Hiermit befasste Stellen, so zitiert das Gericht ein Urteil aus 2013 (AG Köln, Az 125 C 602/09), beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten!

Unschuldige können schnell in die Fänge der Abmahnindustrie geraten

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Köln ist zu begrüßen. Ansonsten besteht gerade bei der einmaligen Ermittlung einer IP-Adresse schnell die Gefahr, dass Unschuldige zu Unrecht des Filesharing bezichtigt werden. Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass hier die Musikindustrie die ordnungsgemäße Ermittlung mittels der eingesetzten Ermittlungssoftware nachweisen muss. Ebenso haben beispielsweise auch das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15) sowie das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.07.2015 (Az. 57 C 9677/14) entschieden. Das Amtsgericht Frankfurt hatte sogar in einem Fall Zweifel gehabt, in dem die IP-Adresse eines Anschlussinhabers innerhalb von wenigen Stunden mehrfach ermittelt worden war (AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)).

Volltext Amtsgericht Köln Urteil vom 01.09.2016 (Az. 137 C 65/16)