Filesharing Erfolg vor dem AG Leipzig

Filesharing Erfolg vor dem AG Leipzig
03.09.2016195 Mal gelesen
In einem aktuellen Filesharing Verfahren hat das Amtsgericht Leipzig eine Klage von rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge gegen unseren Mandanten abgewiesen.

Bei unserem Mandanten handelt es sich um einen Familienvater, der als Anschlussinhaber eine Filesharing Abmahnung erhalten hat. Die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge warf ihm im Auftrag von der Koch Media GmbH vor, dass er das Computerspiel Dead Island über eine Tauschbörse zum Download angeboten haben soll.

Nachdem diese Kanzlei unseren Mandanten verklagt hatte, wiesen wir darauf hin, dass ihm dieses Computerspiel unbekannt gewesen ist und er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen hat. Darüber hinaus machten wir darauf aufmerksam, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter Zugang zu seinem Rechner gehabt haben. Darüber hinaus hatte der ehemalige Freund der Tochter die Begehung der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zugegeben.

Das Amtsgericht Leipzig wies daraufhin die Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 25.07.2016 (Az. 107 C 3876/16) ab.

Filesharing: Keine Täterhaftung wegen Benennung des Täters

Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Er war daher laut Amtsgericht Leipzig den ihm als Anschlussinhaber obliegenden Nachforschungspflichten nachgekommen.

Passwort darf nahen Angehörigen verraten werden

Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte.

Fazit:

Die Ausführungen des Amtsgerichtes Leipzig zur Störerhaftung sind lebensnah. Dass das Gericht die Klage auch in Bezug auf die Täterhaftung als Täter abwies, verwundert kaum. Denn unser Mandant war durch die Ermittlung sowie Benennung des Täters seinen Nachforschungspflichten auf eine sehr weitreichende Weise nachgekommen. Innerhalb der Rechtsprechung vertreten viele Gerichte die Auffassung, dass der Anschlussinhaber lediglich die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf seinen Anschluss darlegen muss.(HAB)

Hier das Urteil im Volltext: AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16