Abmahnung von Schulenberg & Schenk
Schulenberg & Schenk hatte unseren Mandanten im Auftrag der I-ON New Media GmbH eine Filesharing Abmahnung zugeschickt. Er soll über seinen Internetanschluss das Filmwerk Cherry Bomb illegal verbreitet haben.
Doch unser Mandant weigerte sich, den geforderten pauschalen Abgeltungsbetrag zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Filesharing sein Bruder ebenfalls Zugang auf den Internetanschluss gehabt hat.
Filesharing: Zugriffsmöglichkeit durch Angehörige reicht
Das Amtsgericht Rostock wies die Klage von Schulenberg & Schenk mit Urteil vom 01.04.2016 (Az. 49 C 21/15) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass aufgrund der Möglichkeit des gleichzeitigen Zugriffs durch den Bruder die Täterschaftsvermutung erschüttert worden ist. Unser Mandant hat durch seine Angaben die er im Rahmen einer Vernehmung bestätigt hat der sekundären Darlegungslast genügt.
Von Angehörigen darf keine Selbstanzeige erwartet werden
Hierbei wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass aufgrund des besonderes Schutzes der Familie keine kriminalistische Aufklärungsarbeit erwartet werden kann. Ebenso wenig muss der Bruder die Begehung der Tat im Wege der Selbstanzeige einräumen und sich selbst ans Messer liefern. Infolgedessen muss Schulenberg & Schenk nachweisen, dass unser Mandant Filesharing begangen hat. Diesen Beweis ist die Abmahnkanzlei jedoch schuldig geblieben.
Störerhaftung scheidet aus
Eine Heranziehung unseres Mandanten im Wege der Störerhaftung kam nicht in Betracht. Denn es steht nicht fest, dass der Download durch einen unbekannten Dritten infolge unzureichender Sicherungen erfolgt ist.
Filesharing Urteil ist rechtskräftig
Die von uns erstrittene Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock ist inzwischen rechtskräftig, was wir als Erfolg ansehen.
Fazit
Erfreulich ist, dass inzwischen die meisten Gerichte diese Auffassung teilen und nicht im Sinne der Abmahnindustrie entscheiden. Das kommt auch dadurch, dass sich die Rechteinhaber nicht mehr das für sie zuständige Gericht selbst aussuchen können. Gleichwohl sollten Abgemahnte vorsichtig sein und sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden. Auf keinen Fall sollten Sie auf eigene Faust mit dem Abmahnanwalt in Verbindung setzen. (HAB)
Hier der Volltext des Urteils: AG Rostock, Urteil vom 01.04.2016, Az. 49 C 21/15
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