Eine Tochter lebte mit ihrem schwer kranken Vater zusammen. Nachdem sie als Inhaberin des Anschlusses von der Kanzlei BaumgartenBrandt eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hatte, weigerte sie sich zu zahlen. Nachdem BaumgartenBrandt sie verklagt hatte berief sie sich darauf, dass sie keineUrheberrechtsverletzung begangen hat. Darüber hinaus habe ihr mittlerweile verstorbener Vater häufig ihren Internetzugang benutzt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 16.06.2016 (Az. 29 C 945/16 (46)) ab.
Filesharing: Tochter war sekundären Darlegungslast nachgekommen
Eine Haftung der Tochter als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheidet aus. Denn sie hat durch ihren Hinweis auf die gemeinsame Nutzung ihres Internetanschlusses hinreichend dargelegt, dass auch ihr Vater als Täter für die festgestellte Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in Betracht kommt. Durch diesen Hinweis ist sie ihrer sekundären Darlegungslast als Inhaberin des Internetanschlusses nachgekommen.
Keine Störerhaftung wegen Volljährigkeit des Mitnutzers
Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin im Wege der sogenannten Störerhaftung für die Abmahnkosten scheidet ebenfalls aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vater zum Zeitpunkt der Tat volljährig gewesen ist. Infolgedessen brachte sie ihn weder belehren noch am Rechner zu überwachen.
Fazit:
Wer mit anderen nahen Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft lebt und eine Filesharing Abmahnung erhält, sollte keinesfalls einfach den geforderten Schadensersatz oder die Abmahnkosten bezahlen. Das gilt auch, wenn der Mitnutzer inzwischen gestorben ist. Denn dies ändert nichts an der rechtlichen Situation.
Ähnliche Artikel:
- Gemeinsamer Anschluss - Filesharing Niederlage vor dem AG Rostock
- Achtung WLAN-Betreiber-Änderung zur Störerhaftung tritt in Kraft
- Filesharing - Können sich Abgemahnte auf Jugendschutz berufen?
- KickassTorrents zerschlagen - Rechtliche Folgen für Nutzer
- Filesharing Sieg - Tochter braucht nicht ihren Eltern nachzuspionieren