Filesharing: AG Düsseldorf schränkt Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers ein

Filesharing: AG Düsseldorf schränkt Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers  ein
30.06.2016247 Mal gelesen
Die Musikindustrie musste in einem aktuellen Filesharing Fall eine Niederlage einstecken. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte klar, dass die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers bei einem Familienanschluss nicht unbegrenzt sind. Er braucht nicht dem Abmahner den Täter auf dem silbernen Tablett zu servieren.

Der Anschlussinhaber hatte eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass er vor 5 Monaten einen urheberrechtlich geschützten Film illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Er sollte daher für die Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro aufkommen und Schadensersatz in Höhe von 400,- Euro zahlen.

Doch das Abgemahnte war hiermit einverstanden. Er wies darauf hin, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat und seine beiden volljährigen Söhne seinen Internetanschluss mitbenutzen. Diese verfügten jeweils über einen eigenen Rechner. Doch das reichte dem Abmahnanwalt nicht. Er wollte wissen, welcher Sohn zum Zeitpunkt des Filesharing den Anschluss genutzt hat. Doch der Anschlussinhaber konnte ihm dies nicht sagen.

Filesharing: Sekundäre Darlegungslast darf nicht zu weit gehen

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 06.10.2015 (Az. 57 C 8581/14) ab. Eine Inanspruchnahme des abgemahnten Familienvaters als Täter scheidet aus. Denn er hatte die gegen ihn als Anschlussinhaber zunächst bestehende tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft hinreichend erschüttert.

Freier Zugang von Söhnen zum Internetanschluss reicht aus

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Abgemahnten reichte es aus, dass weitere Personen - wie seine beiden Söhne - freien Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Bereits in diesem Fall spricht nach Auffassung des Gerichtes keine Lebenserfahrung mehr dafür, dass der Anschlussinhaber das ihm vorgeworfene Filesharing begangen hat. Folglich ist irrelevant, wann die Söhne den Anschluss ihres Vaters tatsächlich genutzt haben. Dies begründete das Gericht damit, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nur auf Tatsachen beziehen darf, die diesem gewöhnlich bekannt sind. Hierzu gehört nicht der konkrete Zeitpunkt der Nutzung eines Internetzugangs durch einen Dritten. Dies gilt erst Recht dann, wenn die in der Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung fünf Monate zurückliegt.

Filesharing Störerhaftung entfällt generell bei Volljährigen

Das Amtsgericht Düsseldorf verneinte auch eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung. Denn bei volljährigen Angehörigen besteht normalerweise weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers.

Fazit:

Diese Rechtsaufassung wird von vielen Gerichten geteilt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht Düsseldorf auf eine von uns erstrittene Entscheidung des Landgerichtes Hannover verweist (LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 Az. 18 S 13/14). Gleichwohl sollten Sie vorsichtig sein. Vor allem vom Oberlandesgericht München wird nach wie vor eine strengere Ansicht vertreten, die strengere Anforderungen an die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers stellt (vgl. OLG München, Urteil v. 14.01.2016 - 29 U 2593/15) Demzufolge müssen zumindest die Familienmitglieder einer inquisitorischen Befragung unterzogen und Wissen über die Täter auch preisgegeben werden. Dies sind nach unserer Auffassung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vereinbar (etwa BGH, Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).

Ähnliche Artikel:

  • Filesharing Sieg - Keine Haftung für Untermieter
  • Anschlussinhaber haftet für Filesharing von Enkel
  • Filesharing - Mutter haftet wegen Behauptungen ins Blaue
  • Haftet Chef für Filesharing am Arbeitsplatz? AG Charlottenburg schränkt Haftung ein
  • Filesharing - Abgemahnter zu 2.500,- Euro Schadensersatz verurteilt
  • Filesharing Niederlage - Blinde haftet nicht
  • Filesharing - Einmalige Ermittlung von IP-Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote
  • Filesharing - Abgemahnter muss nicht Rechner von Lebensgefährtin inspizieren
  • Filesharing - Niederlage trotz mehrfacher Ermittlung von Anschluss
  • Filesharing - BGH spricht Machtwort