Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP-Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote

Filesharing – Einmalige Ermittlung von IP-Adresse reicht nicht wegen hoher Fehlerquote
31.05.2016292 Mal gelesen
Wenn in einem Filesharing Verfahren die IP-Adresse eines Anschlussinhabers nur ein einziges Mal ermittelt worden ist, so ist dieses Ergebnis mit großer Vorsicht zu genießen. Denn zumindest hier kommt es häufig zu Ermittlungspannen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Köln.

Ein Anschlussinhaber wurde wegen Filesharing abgemahnt, weil er mehrere Pornofilme über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Er sollte für die Abmahnkosten in Höhe von 281,30 Euro aufkommen. Des Weiteren machte die Abmahnkanzlei gegenüber ihm einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200,- Euro geltend. Doch der Abgemahnte weigerte sich zu zahlen.

Filesharing: Über 50% Fehlerquote bei Ermittlung der IP-Adresse

Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage mit Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15 ab). Denn der Rechteinhaber hatte nicht nachgewiesen, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung wirklich über den Anschluss des abgemahnten Anschlussinhabers erfolgt ist. Hierzu reicht die einmalige Feststellung einer Rechtsverletzung über eine bestimmte IP-Adresse nicht aus. Dies ergibt sich daraus, dass es bei der automatisierten Ermittlung der IP-Adresse mittels einer Filesharing-Ermittlungssoftware schnell zu Fehlern kommt. Diesbezüglich beruft sich das Gericht auf eine Aussage der Staatsanwaltschaft Köln, wonach die Fehlerquote unzutreffend ermittelter IP-Adressen hoch ist. Sie liegt nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft teilweise bei über 50%. Insofern reicht es hier nicht aus, dass der Sachverständige lediglich in einem Kurzgutachten ausgeführt hat, dass die Vorgehensweise der Ermittlungsfirma als "generell tauglich" anzusehen sei.

Ermittlungspannen beim Filesharing häufen sich - Unschuldige im Visier der Abmahnindustrie

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zu begrüßen. Denn die Behauptung der Musikindustrie, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware stets zuverlässig arbeiten würde, ist unzutreffend. Mit fatalen Folgen: Unschuldige geraten in das Visier der Abmahnindustrie, während die Täter ungeschoren davonkommen. In letzter Zeit haben jedoch immer mehr Gerichte erkannt, dass vor allem bei der einmaligen Feststellung einer Urheberrechtsverletzung Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse angebracht sind. Hierzu gehört unter anderem das Amtsgericht Düsseldorf, das die Klage eines Rechteinhabers mit Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14) mit der Begründung abgewiesen hat, dass nur eine einzelne IP-Adresse ermittelt worden ist. Aber auch die mehrmalige Ermittlung einer IP-Adresse muss nicht ausreichend sein. Zweifel können insbesondere dann angebracht sein, wenn die festgestellten Rechtsverletzungen in einem kurzen zeitlichen Abstand erfolgt sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)).

Fazit:

Abgemahnte sollten daher auf keinen Fall vorschnell zahlen oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vielmehr sollten Sie sich beraten lassen von einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Verbraucherzentrale. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie davon überzeugt sind, dass Sie zu Unrecht des Filesharing bezichtigt worden sind.

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