Onkel haftet für Filesharing von minderjährigem Neffen

Onkel haftet für Filesharing von minderjährigem Neffen
29.05.2016224 Mal gelesen
Nicht nur Eltern, sondern auch andere Verwandte wie Onkel oder Tante sollten minderjährigen Kindern ausdrücklich die Nutzung von Tauschbörsen verbieten. Dies reicht allerdings nicht immer aus, um einer Haftung wegen Filesharing zu entgehen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Braunschweig.

Der Onkel hatte im Abstand von mehreren Monaten insgesamt drei Abmahnungen wegen Filesharing erhalten, weil sein 13 bzw. 14-jähriger Neffe über seinen Anschluss heimlich urheberrechtlich geschütztes Computerspiel über Tauschbörsen im Internet hatte. Der Onkel verwies darauf, dass er den Anschluss überhaupt nicht nutzt. Darüber hinaus habe er seinem Neffen ausdrücklich angewiesen, den Anschluss nicht für Onlinespiele sowie Down- und Uploads zu nutzen. Der Rechteinhaber verklagte schließlich sowohl den Onkel als auch den Neffen auf Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz.

Strengere Prüfungspflicht bei erfolgter Abmahnung: Onkel haftet als "Störer"

Das Amtsgericht Braunschweig entschied mit Urteil vom 13.05.2016 (Az. 119 C 1480/14), dass der Onkel im Wege der sogenannten Störerhaftung wegen Filesharing für die Abmahnkosten haftet. Dies begründet das Gericht damit, dass er seinen Prüfpflichten als Anschlussinhaber nicht ausreichend nachgekommen ist. Spätestens nach Erhalt der ersten Abmahnung hätte er seinen Rechner auf illegale Filesharing Aktivitäten hin untersuchen müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber selbst meistens ortsabwesend ist und seinen eigenen Anschluss gar nicht mehr nutzt. Entscheidend ist, dass er den Vertrag mit dem Internetprovider abgeschlossen hat.

Minderjähriger Neffe haftet ebenfalls wegen Filesharing

Darüber hinaus haftet der minderjährige Neffe auch selbst wegen Filesharing. Er muss zunächst einmal Schadensersatz leisten. Denn ein 13. bis 14. Jähriges Kind verfügt hier normalerweise über die notwendige Deliktsfähigkeit im Sinne von § 828 BGB. Darüber hinaus muss er auch für die Kosten einer einzelnen gegenüber ihm ergangenen Abmahnung aufkommen.

Fazit:

Neben den Eltern sollten auch andere nahe Verwandte deren Rechner von Minderjährigen genutzt werden mit diesen am besten einen Vertrag über die Internetnutzung abschließen. Dabei können Sie sich gerne am dem von Kanzlei entwickelten Mustervertrag orientieren. Hierdurch können Sie nachweisen, dass Sie als Anschlussinhaber Ihren Belehrungspflichten nachgekommen sind. Normalerweise reicht eine derartige Belehrung aus, um nicht im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen zu werden. Dies ergibt sich aus dem Morpheus Fall (BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12) sowie der Entscheidung Tauschbörse II (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Nachwuchs sich erkennbar darüber hinwegsetzt. In diesem tritt eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers hinzu. Dieser kann etwa dadurch genügt werden, dass der Rechner mal auf Filesharing Software hin kontrolliert wird. Wer unsicher ist, sollte sich sachkundiger Hilfe bedienen. Nähere Informationen auch zum technischen Vorgang des Filesharing erhalten Sie auch in unserem kostenloses E-Book "Handbuch Filesharing".

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