Filesharing Niederlage - Abgemahnte Mutter hatte keine Internetkenntnisse

Filesharing Niederlage - Abgemahnte Mutter hatte keine Internetkenntnisse
30.04.2016190 Mal gelesen
Immer wieder kommt es vor, dass Eltern wegen Filesharing abgemahnt werden, obwohl sie sich selbst gar nicht mit dem Internet auskennen. Dass hier eine Haftung der Eltern wegen Filesharing zumindest bei volljährigen Kindern häufig ausscheidet, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main.

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk warf der Mutter als Anschlussinhaberin in der Filesharing Abmahnung vor, dass sie einen urheberrechtlich geschützten Pornofilm auf einer Tauschbörse im Netz verbreitet haben soll. Aus diesem Grunde sollte sie für die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro aufkommen und darüber hinaus wegen der Urheberrechtsverletzung 646,20 Euro zahlen. Doch die Mutter weigerte sich. Sie verwies darauf, dass sie aufgrund von fehlendem technischen Wissen nicht zum Filesharing in der Lage ist. Darüber hinaus hätten zwei ihrer volljährigen Kinder sowie ihr Mann Zugriff aufs Internet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies daraufhin die Klage von Schulenberg & Schenk mit Urteil vom 16.12.2015 - Az. 31 C 1765/15 (78) ab.

Täterhaftung scheidet bei Mutter aus

Das Gericht begründete dies damit, dass eine Heranziehung der Mutter zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung nicht in Betracht kommt. Die gegen sie als Anschlussinhaberin zunächst bestehende Täterschaftsvermutung ist bereits dadurch entkräftet, dass andere Familienangehörige Zugriff auf das Internet gehabt haben. Darüber hinaus steht aufgrund von Zeugenaussagen dieser Angehörigen fest, dass sie selbst kein Filesharing begangen hat. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass diese die eigene Begehung der Tat geleugnet haben. Denn eine solche Verhaltensweise ist als üblich anzusehen. Darüber hinaus gab das Gericht zu bedenken, dass die Begehung der Urheberrechtsverletzung durch die Mutter aufgrund ihrer unzureichenden Internetkenntnisse am wenigsten wahrscheinlich gewesen ist.

Störerhaftung entfällt gewöhnlich bei erwachsenen Familienangehörigen

Eine Haftung der Mutter im Wege der Störerhaftung schied hier aus, weil alle Angehörigen mit Zugriffsmöglichkeit aufs Internet volljährig gewesen sind.

Wo Eltern die notwendigen Infos zum Filesharing erhalten

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main ist auch deshalb interessant, weil sie mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Sie zeigt, dass Abmahnanwälte häufig auch dann auf ihren Forderungen beharren, wenn sie mit einer Niederlage vor Gericht rechnen müssen. Gerade Eltern minderjähriger Kinder sollten sich jedoch mit dem Thema Filesharing intensiver auseinandersetzen, ehe es zu einer teuren Abmahnung kommt. Auf diese Weise können sie beispielsweise besser erkennen, wenn sich auf dem Rechner eine Filesharing Software befindet. Hierzu können Sie gerne unsere Tipps im Filesharing Spezial durchlesen und unser kostenloses eBook "Handbuch Filesharing" auf Ihren Rechner laden.(HAB)