Filesharing - 14-Jähriger muss für Kosten des Vorprozesses aufkommen

Filesharing - 14-Jähriger muss für Kosten des Vorprozesses aufkommen
14.04.2016202 Mal gelesen
Wenn minderjährige Kinder oder Jugendliche heimlich Filesharing über den Anschluss ihrer Eltern begehen, kann das für sie schnell teuer werden. Das gilt gerade dann, wenn man ihnen erst im Rahmen eines Verfahrens gegen den Anschlussinhaber auf die Schliche kommt. Dies ergibt sich aus einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Amtsgerichtes Nürnberg.

Ein Vater hatte als Inhaber eines Internetanschlusses eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten. In dieser wurde ihm von einer Abmahnkanzlei vorgeworfen, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Erst nachdem der Anschlussinhaber verklagt worden im Rahmen von einer Anhörung eingeräumt, dass der zur Tatzeit 14-jährige Sohn die Urheberrechtsverletzung über den Familienanschluss begangen hat.

Filesharing: Minderjährige können ebenfalls haften

Das Amtsgericht Nürnberg entschied mit inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 14.01.2016 (Az. 27 C 4750/15), dass der Sohn ebenfalls für die Kosten aufkommen muss, die durch die Abmahnung des Vaters entstanden sind. Ferner muss er auch alle Gerichtskosten tragen. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Sohn für die von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Schadensersatz zahlen muss. Dies begründete das Amtsgericht Nürnberg damit, dass gewöhnlich auch ein 14-jähriger über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt, die das Gesetz in § 828 Abs. 3 BGB fordert. Der Sohn wusste - nicht zuletzt aufgrund der Aufklärung durch seine Eltern, dass sein Verhalten verboten war.

Fazit:

Dieser Fall zeigt, dass gerade bei einer Filesharing Abmahnung der Eltern als Anschlussinhaber nicht im Rahmen ihrer Verteidigung erwartet werden darf, dass sie den wahren Täter nennen. Denn das würde darauf hinauslaufen, dass sie ihr Kind buchstäblich ans Messer liefern müssten. Dies hätte dann neben schweren innerfamiliären Konflikten zur Folge, dass sich die Kosten für den Minderjährigen noch erhöhen. Von daher ist hier die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 Az. 29 U 2593/15) nicht vertretbar, die genau dies vom Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast fordert. Infolge dessen muss im Rahmen der Verteidigung des abgemahnten Anschlussinhabers die Angabe reichen, dass nahe Familienangehörige Zugriff auf den Rechner gehabt haben. So entscheiden mittlerweile auch die meisten Gerichte. Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

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