Filesharing-Klage wegen Lebensabschnittsgefährten abgewiesen

Filesharing-Klage wegen Lebensabschnittsgefährten abgewiesen
22.03.2016186 Mal gelesen
Wegen Filesharing Abgemahnte können sich unter Umständen auch damit verteidigen, dass sie mit ihrem Lebensabschnittsgefährten zusammengelebt haben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Regensburg.

Eine Anschlussinhaberin die in einer Wohngemeinschaft lebte erhielt eine Abmahnung wegen Filesharing. Die Abmahnkanzlei warf ihr vor, dass sie das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "Star Wars XXX" illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Aus diesem Grunde sollte sie für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz leisten. Darüber hinaus wurde sie zur der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Filesharing: Lebensabschnittsgefährte hatte ebenfalls Zugang zum Internet

Doch die Abgemahnte war hiermit nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung mit ihrem Lebensabschnittsgefährten zusammengelebt hatte. Dieser verfügte ebenfalls Zugang zu ihrem Internetanschluss. Doch der Abmahner glaubte dies nicht und stufte diese Behauptung als Lüge ein. Zu seinem Nachteil konnte er den Lebensabschnittsgefährten nicht mehr in Anspruch nehmen, weil dieser sich inzwischen im außereuropäischen Ausland aufhielt.

Anschlussinhaberin hatte sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Regensburg wies die Klage der Rechteinhaberin M.I.C.M. MIRCOM Content International Management & Consulting LTD mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. 3 C 1241/15) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Heranziehung als Täter ausscheidet. Denn die Anschlussinhaberin hatte hinreichend aufgezeigt, dass der damalige Lebensabschnittsgefährte ebenfalls die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Dass dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Wohngemeinschaft lebte, ergab sich aus Zeugenaussagen der vernommenen Mitbewohner. Eine Inanspruchnahme im Wege der Störerhaftung scheidet normalerweise bei Zusammenleben mit Volljährigen aus.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Regensburg ist inzwischen rechtskräftig. Sie steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung, die Anschlussinhabern bei einer Filesharing Abmahnung keine weitergehenden Nachforschungspflichten in Bezug auf bei ihm lebende Angehörige auferlegt. Das gilt nicht nur unter Eheleuten oder dauerhaft zusammenlebenden Paaren, sondern auch gegenüber dem Lebensabschnittsgefährten. Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte nicht in Panik verfallen. Er sollte vor allem nicht auf eigene Faust eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Am besten suchen Sie einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale auf.

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