Abmahner muss korrekte Ermittlung von IP-Adresse beweisen

Abmahner muss korrekte Ermittlung von IP-Adresse beweisen
19.03.2016255 Mal gelesen
Wenn ein Abgemahnter über eine dynamische IP-Adresse verfügt ist schnell zweifelhaft, ob der Abmahner wirklich den richtigen Anschlussinhaber ermittelt hat. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht Bochum in einem aktuellen Filesharing Verfahren die Klage abgewiesen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hatte eine Abmahnung von der Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der MIG Film GmbH aus Düren als Rechteinhaber erhalten. In dieser wurde ihm vorgeworfen, dass er den Film "Paranormal Investigations 4" über eine Internet Tauschbörse illegal verbreitet haben soll. Wegen dieser Urheberrechtsverletzung sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 651,81 Euro aufkommen sowie 646,20 EUR Euro zahlen. Weil der Abgemahnte sich weigerte, wurde er verklagt.

Bei dynamische IP-Adresse kommt es schnell zu Filesharing Ermittlungspannen

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage jedoch mit Urteil vom 17.02.2016 (Az. 67 C 264/15) ab. Denn das Gericht hatte Zweifel daran, ob wirklich die richtige IP-Adresse - und somit der richtige Anschlussinhaber - ermittelt worden war. Dies hängt damit zusammen, dass es bei hier vorhandenen dynamischen IP-Adresse des Abgemahnten schnell zu einer Ermittlungspanne kommen kann. Dies kommt dadurch, weil dynamische IP-Adressen häufig wechseln können. Von daher muss sichergestellt werden, dass die Zeitmessung bei der Ermittlung der Tat genau synchron verläuft mit der Zeitmessung des Providers. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Provider auf Anfrage des Rechteinhabers den falschen Anschlussinhaber angibt.

Abmahner sollte Kosten für Sachverständigengutachten vorstrecken

Um dies zu klären, wollte das Amtsgericht Bochum gegen Vorkasse des Rechteinhabers in Höhe von 6.000 Euro das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Da dieser aber dazu nicht bereit war, wies das Amtsgericht Bochum die Klage ab, weil der Rechteinhaber hier nicht seiner Beweislast nachgekommen war. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Von daher ist möglich, dass der Rechteinhaber gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Bochum einlegt.

Fazit:

Bei einer Filesharing Abmahnung sollte geprüft werden, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Dies kann vor allem bei Verwendung einer dynamischen IP Adresse schnell fragwürdig sein. Viele Internetnutzer verwenden dynamische IP-Adressen. Aus diesem Grunde sollten Abgemahnte nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

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