EuGH-Generalanwalt: Betreiber von offenen WLAN-Netzen haftet nicht bei Filesharing durch Dritte

Abmahnung Filesharing
17.03.2016241 Mal gelesen
Der EuGH wird demnächst darüber entscheiden, ob Gewerbetreibende, die ein offenes WLAN-Netz betreiben, für Filesharing durch Nutzer haften. Am 16.03.2016 hat der Generalanwalt des EuGH diese Frage verneint. Üblicherweise folgt der EuGH der Ansicht seiner Generalanwälte.

Sachverhalt: Gewerbetreibender bietet offenes WLAN an

Der Kläger betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik. In diesem stellt er ein offenes WLAN-Netz zur Verfügung. Über dieses wurde ein Musikstück rechtswidrig zum Download angeboten; die Rechte an dem Musikstück besitzt Sony. Diese verlangt vom Kläger Unterlassung sowie Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz.

Vorlageersuchen des LG München I an EuGH

Das vorlegende Gericht (Landgericht München I) geht davon aus, dass nicht der Kläger, sondern ein Dritter das Musikstück zum Download angeboten hat. Eine Haftung des Klägers hält es gleichwohl für möglich, da der Kläger sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Da das Gericht jedoch Zweifel hatte, ob die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen Störerhaftung entgegensteht, hat es den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.

Generalanwalt verneint Haftung der Betreiber von offenen WLAN-Netzen für Filesharing durch Nutzer

Der Generalanwalt des EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 16.03.2016 die Ansicht vertreten, dass Betreiber von Geschäften, Bars oder Hotels, die der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellen, für Urheberrechtsverletzungen, die Nutzer begehen, nicht verantwortlich sind, sodass sie auch keinen Schadenersatz zahlen müssen. Zwar könne der Gewerbetreibende durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern. Allerdings könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden.

Sind Betreiber von offenen WLAN-Netzen Anbieter von reinen Durchleitungsdiensten ?

Zur Begründung führte der Generalanwalt an, dass die Richtlinie 2000/31/EG die Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung (mere conduit) von Daten anbieten, für rechtswidrige Handlungen Dritter beschränke. Diese Haftungsbeschränkung greift ein, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst.
  • Er hat den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt.
  • Er hat die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert.

Auch nach Ansicht des Landgerichts München sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Es hatte jedoch Zweifel, ob der Kläger Anbieter von Diensten im Sinne der Richtlinie ist.

Generalanwalt: Haftungsbeschränkung gilt auch für Gewerbetreibende

Nach Ansicht des Generalanwalts gilt die Haftungsbeschränkung auch für Person wie den Kläger, der als Nebentätigkeit zu seiner wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein öffentliches WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt. Diese Person müsse gegenüber der Öffentlichkeit nicht als Anbieter von Diensten auftreten oder für ihre Tätigkeit bei potentiellen Kunden ausdrücklich Werbung machen.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung müsse der Kläger weder Schadenersatz zahlen noch Abmahnkosten erstatten.

Haftungsbeschränkung schützt jedoch nicht vor gerichtlichen Anordnungen

Der Generalanwalt betont jedoch, dass die Haftungsbeschränkung Betreiber von WLAN-Netzen nicht vor dem Erlass einer mit einem Bußgeld bewehrten gerichtlichen Anordnung schützt. Eine solche Anordnung setze allerdings dreierlei voraus:

  • Erstens müssen die Maßnahmen insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  • Zweitens müssen sie darauf gerichtet seine, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und dürfe keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren.
  • Drittens müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit und unternehmerische Freiheit der Gewerbetreibenden einerseits und des Rechts des geistigen Eigentums der Rechteinhaber andererseits gewahrt sein.

Anordnung ohne Auferlegung konkreter Maßnahmen zulässig

Danach sei z.B. eine gerichtliche Anordnung zulässig, die es dem WLAN-Betreiber freistelle, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Das nationale Gericht müsse sich jedoch vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den EU-rechtlichen Beschränkungen im Einklang stehen.

Anordnung mit Verpflichtung zur Sicherung des WLAN-Netzes unzulässig

Unzulässig sei dagegen eine gerichtliche Anordnung, wenn der WLAN-Betreiber dieser Anordnung nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt, ihn mit einem Passwortschutz versieht oder sämtliche über den Anschluss laufende Kommunikation daraufhin prüft, ob das abgemahnte Musikstück erneut über sein WLAN-Netz zum Download angeboten wird.

Die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum WLAN-Netz zu sichern, um Urheberrechte im Internet zu schützen, würde dem Erfordernis zuwiderlaufen, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen.

Ferner würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken.