Waldorf Frommer Abmahnung wegen des Films "Pan"

Abmahnung Filesharing
09.03.2016136 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet derzeit im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen des Vorwurfs illegaler Tauschbörsenangebote, sog. Filesharing, betreffend den Film "Pan".

Der US-amerikanische Fantasy-Film aus dem jahr 2015, in welchem Hugh Jackman eine der Hauptrollen spielt, wird auch in Filesharing-Tauschbörsen vielfach heruntergeladen und dabei zugleich zum Download angeboten.

Der abgemahnte Anschlussinhaber sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, der Film sei über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Aus diesem Grund fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 815,00 €.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

In den meisten Fällen ist es so, dass zumindest die in der Abmahnung genannte IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und der Urheberrechtsverstoß an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Das bedeutet aber noch nicht, dass der Anschlussinhaber auch für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot haftet, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls untersucht werden.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte  - wenn überhaupt - stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann immer nur vom wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung verlangt werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber auch keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten d.h. den Aufwendungsersatz muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Dabei muss aber beachtet werden, dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen, um einer Haftung zu entgehen.

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss ist noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt.

Auch dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate und vertrete bereits seit mehreren Jahren Anschlussinhaber, die eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharing erhalten haben.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Fax: 0711/25383785

Ich werde mich nach Erhalt Ihrer Nachricht schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.