Abmahnung durch FAREDS Rechtsanwälte im Auftrag der Spinnin Records BV -Martin Solweiig & GTA – intoxicated – Top 100 Chartcontainer November 2015

Abmahnung Filesharing
05.02.2016376 Mal gelesen
FAREDS Rechtsanwälte versenden im Auftrag der Spinnin Records BV an Anschlussinhaber aktuell Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung, die mittels bittorrent 1.0.0 geschehen sein soll. Betroffen ist die Tonaufnahme Martin Solweig & GTA -intoxicated, Bestandteil eines Chartcontainers Top 100.

Betroffene Internetanschlussinhaber erhalten aktuell von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg, diesmal im Auftrag der Spinnin Records B.V. mit Sitz in den Niederlanden, eine Abmahnung. 

Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bezieht sich auf die Tonaufnahme Martin Solweig & GTA -intoxicated", die in dem in der Abmahnung genannten Chartcontainier Top 100 Zaycev Net November 2015 enthalten gewesen sein soll.

Dem Anschlussinhaber wird demnach vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die Tonaufnahme Martin Solweig & GTA -intoxicated mit Hilfe der Tauschbörsensoftware bittorrent 1.0.0 illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 389,00 EUR zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  gesetzt, die jedoch bei den Abmahnungen von FAREDS mit 8 Tagen noch als gerade angemessen zu bezeichnen sind.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber muss auch in den neuen Fällen gesehen werden. 
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht ohne weiteres verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Summe von 389,00 EUR, was nicht akzeptabel ist. 
  • Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (so z.B. LG Köln, Urteil vom 05.2011, 28 O 763 / 10). 
  • Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 75/14: Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 ­ I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare). 
  • Der Anschlussinhaber kann die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung entkräften, weswegen er dann nicht mehr als Täter angesehen werden kann. Hierzu muss ein entsprechender Sachvortrag erfolgen. 
  • Eine Widerlegung der Täterschaft durch den Anschlussinhaber ist nicht notwendig. 
  • Der Anschlussinhaber muss auch nicht beweisen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.