Waldorf Frommer Abmahnung wegen "Gone Girl - Das perfekte Opfer"

Abmahnung Filesharing
08.01.2016151 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer spricht aktuell in Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote, sog. "Filesharing", bezüglich des Films "Gone Girl - Das perfekte Opfer" aus.

Dem Empfänger der Abmahnung wird in der Abmahnung vorgeworfen, der Film "Gone Girl - Das perfekte Opfer" sei über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern der Tauschbörse bittorrent zum Herunterladen angeboten worden.

Aufgrund des angeblichen Tauschbörsenangebots verlangt Waldorf Frommer  die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Darüber hinaus fordert Waldorf Frommer im Namen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Schadensersatz- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 815,00 Euro.

Sind die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer berechtigt?

In den meisten Fällen ist es so, dass zumindest die in der Abmahnung genannte IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und der Urheberrechtsverstoß an sich tatsächlich über den Internetanschluss des Abmahnungsempfängers erfolgt ist.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung haften muss.

Ob und in welchem Umfang eine Haftung des Anschlussinhabers für das Tauschbörsenangebot besteht ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die von der Kanzlei Waldorf Frommer geltend gemachten Ansprüche sollten daher stets einer genauen Prüfung unterzogen werden, bevor diese erfüllt werden.


Die geforderte Unterlassungserklärung sollte der abgemahnte Anschlussinhaber - wenn überhaupt - stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Der Schadensersatzanspruch kann immer nur vom wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung verlangt werden. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber aber selbst gar nicht der Täter, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

In diesem Fall schuldet der Anschlussinhaber den geforderten Schadensersatz nicht.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten d.h. den Aufwendungsersatz muss der Anschlussinhaber nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Auch dann, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu verringern.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Fax: 0711/25383785

Ich werde mich nach Erhalt Ihrer Nachricht schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne auch am Wochenende.