Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshof zu Tauschbörse III - wann der Internetanschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt

Abmahnung Filesharing
08.12.2015206 Mal gelesen
Heute hat der Bundesgerichtshof die lange mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zu drei Urteilen über Filesharing-Abmahnungen in seine Entscheidungsdatenbank eingespielt. In einer der Entscheidungen erläutert der BGH, wann der Internetanschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

Sie lesen hier die Leitsätze der Entscheidung Tauschbörse III mit einer Anmerkung von Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht:

In der Entscheidung Tauschbörse II führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung aus der Entscheidung "BearSare" fort. Wichtig für Abgemahnte ist dabei, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze aus der Bear-Share-Entscheidung bestätigt. Es ist also nicht so, dass durch die neue Entscheidung aus diesem Jahr eine Verschärfung der Darlegungslast eingeführt wird - wie es mitunter bei der Lektüre von Schreiben einiger abmahnender Anwaltskanzleien erscheinen mag.

"Tauschbörse III

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare)."

"Erste Hilfe"- Informationen für Abgemahnte finden Sie hier auf dem Medienrechtsportal der Anwaltskanzlei Wienen www.medienrechtfachanwalt.de.

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