Abmahnung von Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Astragon Sales & Services GmbH

Abmahnung Filesharing
07.12.2015143 Mal gelesen
Aktuell wurde mir eine Abmahnung zur Bearbeitung vorgelegt, die durch die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen aus Berlin im Auftrag der Astragon Sales und Services GmbH ausgesprochen wurde.

Dem von meiner Kanzlei vertretenen Anschlussinhaber wird mit der Abmahnung vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das Computerspiel "Euro Truck Simulator 2" mittels Filesharing herunter- und hochgeladen worden sei. An diesem Titel halte die Astragon Sales & Services GmbH die ausschließlichen deutschlandweiten Nutzungsrechte. Daher stelle das Abrufen und Anbieten des Spiels in Filesharingnetzwerken eine Verletzung dieser Rechte dar.

Der Anschlussinhaber wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Weiter wird die Zahlung von Schadensersatz nach § 97 Absatz 2 Satz 1 UrhG sowie Aufwendungsersatz nach § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG verlangt.

Es wird ausgeführt, dass für diesen Fall ein Lizenzschaden von bis zu 5.000,00 € durchgesetzt werden könne, weil Softwarelizenzen für den weltweitrn Internetvertrieb eines hochwertigen Produkts sehr teuer seien.

Der Gegenstandswert für den Aufwendungsersatzanspruch wird mit 35.000,00 € angegeben wodurch sich bei einer 1,5 Geschäftsgebühr ein Betrag in Höhe von 1336,90 € ergebe.

Sodann wird dem Abmahnungsempfänger jedoch angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 850,00 € zu erledigen.

Es erscheint bereits sehr fraglich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € durchsetzbar wäre. Auch die Berechnung des Gegenstandswerts für den Aufwendungsersatzanspruch sowie der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr begegnet erheblichen Bedenken.

Die geltend gemachten Zahlungsansprüche können daher, sofern diese überhaupt bestehen, häufig deutlich reduziert werden.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte stets nur in modifizierter Form und nur nach individueller Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden. Keinesfalls sollten Sie hier einfach ungeprüft Muster aus dem Internet übernehmen.

Der Schadensersatzanspruch kann immer nur vom wirklichen Täter gefordert werden. Oft ist der Anschlussinhaber aber gar nicht selbst für den ihm vorgeworfenen Verstoß verantwortlich, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werden kann.

Dann schuldet der abgemahnte Anschlussinhaber keinen Schadensersatz.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten schuldet der Anschlussinhaber nur dann, wenn dieser als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet.

Sofern eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann ist es häufig möglich, die geforderten Beträge deutlich zu reduzieren. Lassen Sie sich daher in jedem Falle umfassend anwaltlich beraten.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung wegen Filesharing reagieren?

Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen.

Fax: 0711/25383785.

Ich werde mich nach Erhalt Ihrer Nachricht schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne auch am