Niederlage von Rasch vor dem AG Bochum

Niederlage von Rasch vor dem AG Bochum
03.12.2015120 Mal gelesen
Die Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren erneut eine Niederlage erlitten. Das Amtsgericht Bochum wies die Klage mit einer überzeugenden Begründung als unbegründet ab.

Rasch hatte im Auftrag der Rechteinhaberin Universal Music GmbH die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen Filesharing abgemahnt. Rasch warf ihr vor, dass sie das Musikalbum "The Beginning" der Künstler "The Black Eyed Peas" illegal über eine Tauschbörse verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Die Kanzlei verklagte die Anschlussinhaberin auf Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 Euro und forderte außerdem Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.0005,40 Euro.

Täterhaftung entfällt wegen Zugangsmöglichkeit für Angehörige

Doch das Amtsgericht Bochum erkannte diese Ansprüche mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. 42 C 140/15) nicht zu. Eine Heranziehung zum Schadensersatz als Täter einer Urheberrechtsverletzung scheidet aus, weil die Anschlussinhaberin dargelegt hatte, dass ihr Ehemann und ihre beiden Kinder zum Zeitpunkt des Filesharing Zugangsmöglichkeit zum Internet gehabt haben. Infolgedessen sprach keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Dem steht nicht entgegen, dass die Familienangehörigen die Begehung dieser Tat geleugnet haben.

Störerhaftung scheidet aus mangels Pflichtverletzung

Darüber hinaus bestand auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Denn eine Mutter braucht ihre erwachsenen Kinder normalerweise nicht zu belehren. Darüber hinaus war sie dem sogar bei der Anschaffung des Rechners nachgekommen.

Rasch muss unzureichende Sicherung des Rechners beweisen

Schließlich führt das Gericht aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzureichende Sicherung des Internetanschlusses sprechen. Dies müsste die Rechteinhaberin beziehungsweise die Kanzlei Rasch hinreichend darlegen und nachweisen - was sie hier jedoch nicht getan hat.

Fazit:

Diese Auffassung des Amtsgerichtes Bochum entspricht der Auffassung vieler Gerichte und ist zu begrüßen. Einzelne Gerichte wie vor allem das Amtsgericht und Landgericht München vertreten jedoch den Standpunkt, dass den Anschlussinhaber hier strengere Nachforschungspflichten treffen. In nächster Zeit wird diese Frage voraussichtlich vom Bundesgerichtshof abschließend geklärt werden. Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, sollte keinesfalls vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Er sollte sich vielmehr umgehend beraten lassen von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale.