Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Godzilla“

Abmahnung durch Waldorf Frommer – „Godzilla“
15.11.2015142 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnen derzeit Anschlussinhaber wegen der illegalen Verwertung des Films „Godzilla“ ab.

Innerhalb einer Online-Tauschbörse soll der Anschlussinhaber den Science-Fiction-Actionfilm "Godzilla" aus dem Jahr 2014 anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht haben. Aufgrund dieser Rechtsverletzung soll der Abgemahnte Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten zahlen, die zu einem pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zusammengefasst wurden, und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Wie reagiere ich auf eine urheberrechtliche Abmahnung?

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie nicht in Panik ausbrechen, sondern versuchen ruhig zu bleiben. Übereilte Handlungen führen nicht zum Ziel. Eine vorschnelle Zahlung des geforderten Betrages führt dazu, dass Sie Ihrem Verteidiger die Möglichkeit nehmen über die Höhe der Summe zu verhandeln.

Wir raten deshalb zu der Kontaktaufnahme mit einem im Urheber- und Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen abklären. Zudem kann er die mitgesendete Unterlassungserklärung insoweit modifizieren, dass sie sich nur noch auf die notwendigen Angaben reduziert und für Sie möglichst von Vorteil ist.

Lohnt sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung?

Ein Vorgehen gegen die urheberrechtliche Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen. Wenn Sie sich sicher sind, dass weder Sie noch ein Dritter, der Zugriff auf Ihren Internetanschluss hat, die Urheberrechtsverletzung begangen hat, dann kann es sein, dass ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse unterlaufen ist. Bei einem gerichtlichen Verfahren muss der Rechteinhaber beweisen, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Ein anderer Ansatzpunkt ist die Frage der Haftung. Es kann sein, dass Sie nur beschränkt oder sogar gar nicht haften. Eine beschränkte Haftung liegt dann vor, wenn Sie "nur" sogenannter Störer sind. Störer ist derjenige, der durch das zur Verfügung stellen seines Internetanschlusses mitverantwortlich für die begangene Urheberrechtsverletzung eines Dritten ist. 2014 schränkte der Bundesgerichtshof die Störerhaftung ein. Lesen Sie dazu hier mehr: http://www.wvr-law.de/blog/allgemein/bgh-verneint-haftung-von-eltern-fuer-illegales-filesharing-durch-volljaehrige-familienmitglieder. Ob und inwieweit Sie haften, bleibt eine Frage des Einzelfalls und kann niemals pauschal beantwortet werden.

Melden Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de, wenn auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Godzilla" erhalten haben und unser kostenloses Erstgespräch nutzen wollen. In diesem können Sie uns von Ihrem persönlichen Fall berichten und werden sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten. Unsere Telefonnummer lautet: 030 965 35 855.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!