„The Flash“ – Waldorf Frommer Abmahnung

„The Flash“ – Waldorf Frommer Abmahnung
01.11.2015160 Mal gelesen
Zur Zeit mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer Anschlussinhaber wegen der unerlaubten Verbreitung der Science-Fiction-Serie „The Flash“ ab.

Die US-amerikanische Serie "The Flash" basiert auf der gleichnamigen Comicfigur und ist ein Spin-Off der Serie "Arrow".

Abgemahnten wird vorgehalten, eine oder mehrere Folgen der Serie innerhalb eines Filesharing-Netzwerks anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so illegal öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das öffentliche Zugänglichmachen ist jedoch ein dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber vorbehaltenes Recht und bedarf daher der vorherigen Einwilligung, welche im vorliegenden Fall unterblieb.

Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) den Betroffenen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 519,00 Euro zu entrichten.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich abgemahnt wurde?

Wenn auch Sie von Waldorf Frommer wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an der Serie "The Flash" abgemahnt wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen. Er kann Ihnen sagen, wie Sie sich verhalten sollten und welche Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollten Sie von dem Rechtsanwalt abändern lassen, da sie nachteilige Formulierungen enthalten kann.

Nehmen Sie keinen Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer auf; auch nicht telefonisch. Nach der Nennung des Aktenzeichens könnte jede Ihrer Aussagen zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Möglicherweise wird gleichzeitig versucht, Sie davon zu überzeugen, dass es keinerlei Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung gibt.

Lohnt es sich gegen die Abmahnung vorzugehen?

Ein Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung lohnt sich in vielen Fällen.

Häufig unterlaufen bei der Ermittlung der IP-Adresse Fehler. Hier könnte ein möglicher Ansatzpunkt liegen, sofern Sie sich sicher sind, dass Sie die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Im gerichtlichen Verfahren trägt nämlich der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber korrekt war.

Zudem kann es auch sein, dass Sie nicht nur beschränkt haften oder sogar gar nicht. Dies lässt sich nur anhand einer einzelfallbezogenen Prüfung herausfinden.

Wenn auch Sie ein kostenloses Erstgespräch, in welchem Sie Ihren persönlichen Fall erzählen können und danach sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten, in Anspruch nehmen wollen, dann melden Sie sich bei dem Team von Abmahnhelfer.de. Wir sind für Sie Montag-Sonntag unter der Rufnummer: 030 965 35 855erreichbar.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!