Filesharing: Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht durch Angehörige?

Filesharing: Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht durch Angehörige?
25.09.2015184 Mal gelesen
Dürfen sich bei einer Filesharing Abmahnung nahe Angehörige auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ohne dass dies für den abgemahnten Anschlussinhaber von Nachteil ist? Hierzu hat kürzlich das Landgericht Frankfurt Main klar Position bezogen.

Nachdem die Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrage der Foresight Unlimited LLC eine Mutter wegen Filesharing abgemahnt und dann verklagt hatte, setzte sich dieser gegen die Vorwürfe zur Wehr. Er verwies darauf, dass sein bei ihm lebender volljähriger Sohn ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte und er daher ebenfalls als Täter einer Urheberrechtsverletzung infrage kommt. Darüber hinaus habe sie ihn hinreichend belehrt.

BaumgartenBrandt geht in Berufung

Nachdem das Amtsgericht Frankfurt die Klage des Rechteinhabers abgewiesen hatte, legte BaumgartenBrandt hiergegen Berufung ein. Die Kanzlei berief sich darauf, dass die beklagte Anschlussinhaberin nicht hinreichend ihrer subjektiven Darlegungslast nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang müsse zu Ungunsten der Anschlussinhaberin berücksichtigt werden, dass der Sohn in einer Vernehmung vor dem Amtsgericht die Aussage verweigert und auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

LG Frankfurt sieht keine Erfolgschancen für Abmahner

Das Landgericht Frankfurt am Main sah das jedoch anders. Es verwies mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 (Az. 2-03 S 30/15) darauf, dass die Berufung der Abmahnkanzlei keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach Auffassung der Richter ist die Anschlussinhaberin hinreichend ihrer subjektiven Darlegungslast nachgekommen, so dass eine Haftung als Täterin als Täterin einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Denn sie hat darauf verwiesen, dass der Sohn ebenfalls Zugang zum Internet hatte. Hieraus ergibt sich, dass auch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes bestand. Von daher ist sie auch nicht zu weiteren Nachforschungen etwa hinsichtlich des Aufenthaltes ihres Sohnes verpflichtet.

Sohn darf sich in Filesharing Verfahren auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen

Hinsichtlich der Zeugnisverweigerung seitens des Sohnes macht das Gericht darauf aufmerksam, dass aus ihr keine negativen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Beweiswürdigung geschlossen werden dürfen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier die Rechteinhaber den Beweis erbringen musste, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täterin begangen hatte. Eine Heranziehung als Störerin scheitert daran, dass normalerweise volljährige Angehörige nicht belehrt zu werden brauchen.

Fazit:

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Frage der subjektiven Darlegungslast und dem Umfang der Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers (vgl. etwa Urteil des LG München I vom 10.12.2014 Az. 21 S 7101/14) sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Filesharing unbedingt beraten lassen. Seitens unserer Kanzlei ist derzeit ein Grundsatzverfahren vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 154/15 anhängig.