Hilfe bei Abmahnung von Waldorf Frommer z.B. wegen "Mad Max:Fury Road"

Abmahnung Filesharing
05.09.2015206 Mal gelesen
Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer in Ihrem Briefkasten vorgefunden und fragen sich nun wie Sie hierauf richtig reagieren sollen? Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet bereits seit längerem zahlreiche Abmahnungen wegen Filesharings im Auftrag verschiedener Rechteinhaber. Dem Empfänger der Abmahnung wird von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgeworfen, dass über dessen Internetanschluss ein illegales Tauschbörsenangebot erfolgt sei.

Ein solches Tauschbörsenangebot stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann vom jeweiligen Rechteinhaber verfolgt werden.

Da die angebliche Rechtsverletzung aber immer nur bis zur Haustür des jeweiligen Anschlussinhabers verfolgt werden kann geht die Kanzlei Waldorf Frommer häufig zu Untrecht davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst das Werk, z.B. den Film "Mad Max:Fury Road" unerlaubt über seinen Internetanschluss zum Download angeboten habe.

Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer?

Im Auftrag der Rechteinhaber verlangt Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Müssen die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer erfüllt werden?

Ob und gegebenenfalls wie der abgemahnte Anschlussinhaber die Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer erfüllen muss kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird häufig zur Vermeidung weiterer Schritte durch Waldorf Frommer anzuraten sein. Eine solche Unterlassungserklärung sollte aber stets nur in modifizierter Form und nur nach eingehender Beratung durch einen Anwalt abgegeben werden.

Die geforderten Zahlungsansprüche bestehen häufig nicht oder zumindest nicht in der von Waldorf Frommer geforderten Höhe.

Der Schadensersatzanspruch kann immer nur vom wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung gefordert werden. Oft ist der Anschlussinhaber aber gar nicht selbst für den ihm vorgeworfenen Verstoß verantwortlich, z.B. wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird (Familienangehörige, Mitbewohner, Besucher).

In einem solchen Fall muss der betroffene Anschlussinhaber keinen Schadensersatz bezahlen.

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten schuldet der Anschlussinhaber nur dann, wenn eine Haftung als Täter oder als Störer festgestellt werden kann.

Aber auch dann, wenn sich eine Haftung des Anschlussinhabers nicht ausschließen lässt, können die geforderten Beträge häufig deutlich reduziert werden. Lassen Sie sich daher in jedem Falle umfassend anwaltlich beraten.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen enthält.
  • Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
  • Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.

Gerne können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail oder per Fax zukommen lassen an:

info@rechtsanwalt-neuwirth.de

Fax: 0711/25383785.

Ich werde mich nach Erhalt Ihrer Nachricht schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Gerne auch am Wochenende.