Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 1: Der Verfügungsgrund

Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 1: Der Verfügungsgrund
04.09.2015177 Mal gelesen
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund voraus. Dieser liegt dann vor, wenn nach objektiven Maßstäben zu befürchten steht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes bevorsteht, die die Durchsetzung des Anspruches gefährdet. Das ist bei unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzungen der Fall. Aber auch bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung folgt aus deren Wiederholungsgefahr regelmäßig die Gefahr einer nicht hinzunehmenden Rechtsverletzung. Die Eilbedürftigkeit wird lediglich im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) vermutet. In den übrigen Rechtsgebieten muss sie explizit festgestellt werden. Hieran werden allerdings in der Praxis keine all zu hohen Anforderungen gestellt.

Ist dem Antragsteller der Verstoß allerdings bereits seit längerem bekannt und unternimmt er nichts dagegen, macht er damit deutlich, dass ihm die Sache selbst nicht sonderlich eilig ist. Dann fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsfrist läuft ab Kenntnis des Antragstellers von der Rechtverletzung. Innerhalb welches Zeitraums die einstweilige Verfügung beantragt werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt und wird von den jeweiligen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Allgemein wird man sagen können, dass zwischen Kenntnis der Rechtsverletzung und Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von einem Monat als dringlich angesehen werden kann. Einige Oberlandesgerichte halten auch ein längeres Zuwarten für zulässig. So Zu beachten ist, dass die Dringlichkeit auch durch das Verhalten des Antragstellers während des Verfahrens entfallen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Antragsteller Rechtsmittelfristen voll ausschöpft und die Frist zur Berufungsbegründung verlängern lässt.


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