Waldorf Frommer Abmahnung wegen „Der Knastcoach“ erhalten?

Abmahnung Filesharing
03.09.2015124 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen der illegale Verbreitung des Films "Der Knastcoach" über Internet-Tauschbörsen wie z.B. bittorent.

Der vo einer Abmahnung wegen Filesharing betroffene Anschlussinhaber sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass über seinen Internetanschluss der Film den Nutzern der Tauschbörse bittorrent zum Download angeboten worden sei.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiter macht Waldorf Frommer Schadensersatz sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend

Die Kanzlei Waldorf Frommer geht in der Abmahnung davon aus, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich für die behauptete Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich ist.

Dies ist jedoch sehr häufig nicht der Fall. Oft nutzt den Internetanschluss nicht nur der Anschlussinhaber selbst sondern auch weitere Personen wie z.B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner oder Besucher haben Zugriff auf den Internetanschluss.

In diesem Fall bestehen für den abgemahnten Anschlussinhaber inzwischen gute Chancen, sich mit Erfolg gegen die Forderungen zu verteidigen.

In der Abmahnung wird immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Ob und gegebenenfalls in welcher Form eine solche Unterlassungserklärung abggegeben werden sollte, lässt sich immer nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beantworten. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall ungeprüft unterzeichnet werden.

Der Schadensersatzanspruch besteht nur gegenüber dem wirklichen Täter. Der Aufwendungsersatz kann nur gegen den Anschlussinhaber erhoben werden, wenn eine Haftung als Störer festgestellt werden kann.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht erfüllen.

Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.
So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen enthält.
  • Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
  • Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.