Amtsgericht Koblenz weist Klage von Tele München vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Beweisverwertungsverbot der ermittelten IP Adressen ab

Amtsgericht Koblenz weist Klage von Tele München vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Beweisverwertungsverbot der ermittelten IP Adressen ab
02.09.2015199 Mal gelesen
Das Amtsgericht Koblenz hat entschieden, dass die in einem Auskunftsverfahren nach §101 Abs. 9 UrhG erlangten Daten des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sofern der Telefonnetzbetreiber nicht identisch mit dem Vertragspartner des Telefonanschlussinhabers ist. Das ist dann der Fall, wenn der Endkunde seinen Internet-Access-Vertrag mit einem sogenannten Reseller abschließt, der den Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Rahmen erbringt, hierfür aber die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber nutzt. Das Amtsgericht Koblenz hatte dies bereits mehrfach so entschieden. Neu an dieser Entscheidung ist, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz das Beweisverwertungsverbot auch für diejenigen Daten gilt, bei denen der Anschlussinhaber Endkunde eines der Konzerntöchter des Netzbetreibers ist. Im vorliegenden Fall war der Netzbetreiber die Deutsche Telekom AG. Vertragspartner des Abgemahnten Anschlusses Inhabers war die Telekom Deutschland GmbH.

Hintergrund

Werden urheberrechtliche Dateien über ein Peer-to-Peer Netzwerk hochgeladen, ist für den Rechteinhaber, der die Tauschbörsen überwacht, zunächst nur die IP Adresse des Hochladenden erkennbar. Die der IP-Adresse sind allein dem Provider bekannt. Um an diese Daten zu gelangen, muss der Rechteinhaber ein sogenanntes Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchführen. Das zur Entscheidung angerufene Gericht überprüft dann den Fall und erteilt - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - dem Provider die Genehmigung, die Adressdaten des Anschlussinhabers an den Rechteinhaber herauszugeben. In den Fällen, in denen der Vertragspartner des Anschlussinhabers (im vorliegen Fall die Telekom Deutschland GmbH) und der Netzbetreiber (im vorliegenden Fall die Deutsche Telekom AG) auseinanderfallen, liegen die zur Beauskunftung der Anschlussinhaberdaten erforderlichen Bestandstaten beim Vertragspartner des Anschlussinhabers. Der Netzbetreiber, die Deutsche Telekom AG, verfügt dagegen lediglich über die Benutzerkennung des betroffenen Anschlusses. In der Praxis beauskunftet der Netzbetreiber daher nicht - wie im Gestattungsbeschluss sowie im § 101 Abs.3 Nr.1 UrhG ausdrücklich und abschließend vorgesehen - Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, sondern teilt dem Rechteinhaber die Benutzerkennung mit, der sodann - sofern ein Reseller Vertragspartner des Anschlussinhabers ist - an den Reseller herantritt. Dieser wiederum kann mit der Benutzerkennung die entsprechenden Bestandsdaten zuordnen und beauskunftet anschließend Namen und Anschrift des Anschlussinhabers.

AG Koblenz: doppelter Richtervorbehalt

Nach den Ausführungen des Amtsgericht Koblenz ist es dem Netzbetreiber in den Fällen, in denen in denen er nicht unmittelbar mit dem Endkunden in Geschäftsverbindung steht, sondern die Leistung durch einen Reseller erbracht wird, lediglich erlaubt, dem Rechteinhaber den Namens und die Anschrift des Resellers mitzuteilen. Der Reseller wiederum müsste dann seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen des §101 Abs. 9 UrhG vorliegen, also wenn diesen die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser Unterverwendung von Verkehrsdaten erfolgt.

Im Ergebnis bedeutet dies für den Rechteinhaber, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz in den Fällen, in denen ein Reseller oder eine Konzerntochter der deutschen Telekom Vertragspartner des Anschlussinhabers ist, zwei Gestattungsverfahren nach §101 Abs. 9 UrhG durchzuführen wären.

Da dies im vorliegenden Fall unterblieben war sah das Amtsgericht Koblenz hier eine Umgehung des Richtervorbehaltes gegeben. Hierin liege - so das Amtsgericht Koblenz - eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anschlussinhabers, konkretisiert im Recht auf Privatsphäre und Telekommunikationsfreiheit, die ein Verwertungsverbot hinsichtlich des durch die Deutsche Telekom GmbH und nachfolgend der Klägerin rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich ziehe.

Berufung vor dem Landgericht Frankenthal?

Das Urteil des Amtsgericht Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu erwarten, dass die Kanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandantin, die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, beim hierfür zuständigen Landgericht Frankenthal Berufung einlegt.

Wie der Kollege Dr. Bahr jedoch kürzlich auf seiner Internetpräsenz mitteilt, liegen das Landgericht Frankenthal, das vorliegend für das Berufungsverfahren zuständig ist, und das Amtsgericht Koblenz, was die Beurteilung des Beweisverwertungsverbots in den hier geschilderten Fällen angeht, offensichtlich auf einer Linie. Sollte also das Landgericht Frankenthal das Urteil des Amtsgericht Koblenz bestätigen, dürfte es für die abmahnenden Rechteinhaber in Reinland-Pfalz künftig schwer werden, die Zahlungsforderungen aus den Abmahnungen durchzusetzen, da das Landgericht Frankenthal in Reinland-Pfalz für sämtliche Berufungssachen mit Urheberrechtsbezug zuständig ist, sofern das erstinstanzliche Verfahren vor einem Amtsgericht geführt wurde. Es steht damit zu erwarten, dass sich in nicht allzu naher Zukunft der Bundesgerichtshof mit der Frage des Beweisverwertungsverbotes in den vorliegenden Fallkonstellationen beschäftigen müssen wird.

 

Zum Ablauf eines Klageverfahrens finden Sie hier weitere Informationen.

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