In dem Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian wird der Anschlussinhaber aufgefordert für diese Musiktitel einen Geldbetrag in Höhe von 1.400,00 EUR zu bezahlen und eine ebenfalls beigefügte Unterlassungserklärung sowie ein vorbereiteten Vergleich zu unterzeichnen. Der Zahlungs- bzw. Vergleichsvorschlag von Rechtsanwalt Daniel Sebastian beinhaltet 300,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musiktitel (gesamt 1.500,00 EUR, Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR (aus einem Gegenstandswert von mindestens 2.500 EUR - Unterlassung 1.000,00 EUR Schadensersatz 1.500,00 EUR).
Zwar empfehlen wir die Ansprüche zu prüfen und insbesondere die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung zu erwägen, jedoch sollte bei Zweifeln und vor Abgabe einer solchen zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden. Im Einzelfall kann möglicherweise gar kein Anspruch gefordert werden. Dies muss jedoch, auch nach Abwägung etwaiger Risiken, für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Zwar besteht in solchen Fällen zunächst eine Vermutung dafür, dass der (richtig) ermittelte Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung gilt, diese Vermutung kann allerdings günstigenfalls komplett widerlegt werden.
Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann, wenn er angibt:
" .,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)
Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. Die Angaben müssen demnach für den konkreten Vorwurf geeignet sein, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen. Darum muss der Sachverhalt auf den Rechtsverletzungszeitpunkt bezogen ermittelt und angegeben werden. Hinzu kommen gewisse Nachforschungspflichten, die der Anschlussinhaber darzulegen hat, z.B. eine Befragung der in Frage kommenden Personen.
Nach der Widerlegung der Täterschaft könnte noch eine Haftung als Störer in Betracht kommen, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:
- BGH Urteil vom 8. Januar 2014 "BearShare" AZ: I ZR 169/12 - keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
- BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 - keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
- BGH Urteil vom 12. Mai 2010 "Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 - keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN (marktübliche Sicherung bei Erstinstallation genügt)
- OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 - keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
- LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 - keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften (noch keine einheitliche Rechtsprechung, BGH Entscheidung fehlt)
Wir vertreten häufig Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die dazugehörigen Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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