Filesharing in Wohngemeinschaft: Waldorf Frommer verliert Klage

Filesharing in Wohngemeinschaft: Waldorf Frommer verliert Klage
26.08.2015381 Mal gelesen
Wer als Anschlussinhaber in einer Wohngemeinschaft lebt und eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte sich nicht zu schnell einschüchtern lassen. Denn der Rechteinhaber darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser die Urheberrechtsverletzung begangen oder eine Zurechnung im Wege der Störerhaftung erfolgen darf. Der Anschlussinhaber braucht seine WG-Mitbewohner normalerweise auch nicht zu belehren oder überprüfen. Dies ergibt sich auch aus einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Leipzig (Urteil vom 07.08.2015, Az. 106 C 219/15).

Abgemahnter wohnt in Wohngemeinschaft mit einer volljährigen Mitbewohnerin

Im vorliegenden Fall wurde der Anschlussinhaber im Jahre 2011 von der "Sony Music Entertainment Germany GmbH" wegen einer angeblichen illegalen Verbreitung des Albums "Sale El Sole" der Künstlerin "Shakira" abgemahnt. Der Abgemahnte übersandte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung und verweigerte die Zahlung. Er lebte mit einer volljährigen Mitbewohnerin zusammen in einer Wohngemeinschaft.

Die Kanzlei Waldorf Frommer klagte anschließend die Zahlung von mindestens 450,00 EUR Schadensersatz sowie 506,00 EUR Rechtsverfolgungskosten ein.

Vermutung der Täterschaft wird durch Wohngemeinschaft entkräftet

Doch das AG Leipzig wies die Klage der Rechteinhaber ab. Der Abgemahnte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat also hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Abgemahnten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten.

Keine Belehrungs- oder Prüfungspflichten gegenüber Mitbewohnern

Eine Störerhaftung schloss das Gericht ebenfalls aus, da die Mitbewohnerin eine volljährige Person ist, welche eigenverantwortlich über die rechtmäßige Nutzung des Internets zu entscheiden hat. Laut dem Leipziger Gericht schuldet der Abgemahnte in diesem Fall keine Belehrungs- oder Prüfungspflichten. Er hat vielmehr die Privatsphäre seiner Mitbewohnerin zu respektieren.

Fazit:

Das Urteil des AG Leipzig ist zu begrüßen. Denn dem Anschlussinhaber dürfen in einer Wohngemeinschafts-Konstellation ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- oder Prüfungspflichten auferlegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gegenüber volljährigen Familienmitgliedern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Belehrungspflicht gerade nicht besteht (Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare). Die Wohngemeinschafts-Konstellation ist also mit diesem Fall vergleichbar.

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