Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Step Up: All In"

Abmahnung Filesharing
23.08.2015109 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH die illegale Verbreitung des Films "Step Up:All In" Internet-Tauschbörsen wie z.B. bittorent ab.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der Film weltweit allen Nutzern der Tauschbörse bittorrent zum Download angeboten worden sei.

Die Knazlei Waldorf Frommer verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben werden Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 815,00 € gefordert.

Die Kanzlei Waldorf Frommer führt in der Abmahnung aus, dass das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks als illegale öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG rechtswidrig sei. Ebenfalls illegal sei die mit dem Angebot bzw. Download einer Datei verbundene Vervielfältigung nach § 16 UrhG.

Da sich illegale Tauschbörsenangebote stets nur "bis zur Haustür" zurückverfolgen lassen würden sei davon auszugehen, dass der Abmahnungsempfänger als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.

Dies ist jedoch in vielen Fällen gerade nicht der Fall. Sehr häufig wird der Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt sondern auch noch von weiteren Personen (Ehepartner, Kinder, Mitbewohner, Besucher).

Der Anschlussinhaber selbst ist daher häufig gar nicht für den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß verantwortlich.

Der in der Abmahnung stets geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gegen den Anschlussinhaber aber nur dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer festgestellt werden kann.

Ob aber eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Störer lässt sich immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem wirklichen Täter geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann nur gegen den Anschlussinhaber erhoben werden, wenn eine Haftung als Störer besteht.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung.

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht erfüllen.

Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.
So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:


. Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
. Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen enthält.
. Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
. Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer zu einem fairen Pauschalpreis.