Filesharing: LG Köln bejaht fliegenden Gerichtsstand in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen

Filesharing: LG Köln bejaht fliegenden Gerichtsstand in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen
28.07.2015166 Mal gelesen
Obwohl der Gesetzgeber beim Filesharing den fliegenden Gerichtsstand für Verbraucher abgeschafft hatte hat das Landgericht Köln in einem fragwürdigen Beschluss entschieden, dass diese Figur unter bestimmten Umständen beim Filesharing von Privatpersonen Anwendung finden soll.

Vorliegend war ein privater Anschlussinhaber wegen Filesharing von 3 Computerspielen abgemahnt worden, wobei er die Dateien innerhalb von drei Monaten über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Obwohl er gar nicht in der näheren Umgebung von Köln wohnte wurde er von dem Abmahnanwalt vor dem Landgericht Köln verklagt. Hiermit war der Abgemahnte nicht einverstanden und rügte, dass das Landgericht Köln für ihn nicht örtlich zuständig sei.

Das Landgericht Köln sah die Sache jedoch anders. Es stellte mit Hinweisbeschluss vom 06.05.2015 (Az. 14 O 123/14) fest, dass Privatleute die Filesharing begehen normalerweise nur an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden können. Dies ergibt sich aus der Reglung des § 104a UrhG.

Fliegender Gerichtsstand soll im Einzelfall bei Privatperson anwendbar sein

Anders sei dies nach Ansicht des Landgerichtes Köln jedoch dann zu beurteilen, wenn die Urheberrechtsverletzungen das Ausmaß eines gewerblich handelnden Unternehmers erreichen. Hiervon sei im zugrundeliegenden Sachverhalt aufgrund des dreimaligen Angebotes des urheberrechtlich geschützten Computerspiels über eine Tauschbörse im Internet auszugehen. Hinzu kommt erschwerend, dass er zwischenzeitlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, an die er sich jedoch nicht gehalten habe. Dieser Umstand war für das Gericht bei seiner Beurteilung maßgeblich.

LG Köln ignoriert Willes des Gesetzgebers

Fraglich ist, ob diese Entscheidung des Landgerichtes Köln mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht. Dieser möchte vermeiden, dass Abgemahnte vor einem Gericht verklagt werden, dass weit ab von ihrem Wohnort liegt. Abmahnanwälte sollten sich nicht das zuständige Gericht aussuchen können.

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