Abmahnung Waldorf Frommer

Abmahnung Waldorf Frommer
14.07.2015102 Mal gelesen
BGH Urteil

Keine entscheidende Änderung der Haltung des BHG seit seinen drei jüngsten Urteilen vom 11.06.2015, die in manchen Abmahnkanzleien als großer Erfolg gefeiert werden.


Die Filesharing-Fälle werden jedoch nachwievor auf der Grundlage der längstebkannten bewährten BGH-Urteile aus der Morphus-Entscheidung aus 2012 und der Entscheidung mit dem Titel Sommer unseres Lebens aus dem Jahre 2010 beurteilt und entschieden.


Maßgeblich ist nachwievor, ob es ein ernsthaftes Alternativgeschehen zu der Vermutung gibt, dass der Anschlussinhaber auch tatsächlich der Täter einer Urheberrechtsverletzung sein soll.

Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob auch noch neben dem Anschlussinhaber jemand anderes als ein solcher Täter in Betracht kommt.


In den drei oben zitierten Entscheidungen war der Sachvortrag der Parteien jedoch so dünn, dass der BGH zu Recht deren Einwände nicht als ernshaftes Alternativgeschehen bewerten konnte.


Wenn Sie nunmehr eine Abmahnung erreicht, dann notieren Sie sich bitte die in der Regel kurz gewählte Frist. Zahlen und unterschreiben Sie nichts, bevor Sie mit einem fachkundigen Anwalt für Urheberrecht gesprochen haben.


In manchen Fällen ist es nicht einmal notwendig eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Eine solche Unterlassungserklärung könnte ein Leben lang mit gravierenden Folgen binden.

Dies sollte man im Einzelfall überprüfen.


Da wo es erforderlich und sinnvoll erscheint eine Unterlassungserklärung abzugeben, bitte ich Sie, nicht die Ihnen virliegende Unterlassungserklärung abzugeben.


Sie sollten dann eine Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht hierfür um Rat fragen.


Nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: georg.schaefer @anwaltskanzlei-giese.de


Georg Schäfer

Rechtsanwalt