Minderjährige können wegen Filesharing haften

Minderjährige können wegen Filesharing haften
03.06.2015192 Mal gelesen
Dass auch minderjährige Kinder unter Umständen wegen illegalem Filesharing in Anspruch genommen werden können ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Bielefeld. Abgemahnte Eltern sollten aufpassen.

Vorliegend wurde zunächst der Vater wegen Filesharing abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, dass über seinen Anschluss das urheberrechtlich geschützte Computerspiel -Programm "Bus Simulator" über die Tauschbörse Torrent verbreitet worden sei. Als er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwiderte, dass sein zur Tatzeit 12-jähiger Sohn trotz mehrmaliger Belehrungen diese Tat begangen hat, ging der Ärger erst richtig los. Jetzt wurde des Sohn im Alter von mittlerweile 15 Jahre abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und für die Abmahnkosten aufkommen. Doch dieser weigerte sich und verwies darauf, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung noch minderjährig gewesen sei. Von daher könne er nicht in Anspruch genommen werden.

Abmahnkosten: Einsichtsfähigkeit spielt keine Rolle

Das vom Abmahner angerufene Landgericht Bielefeld sah das jedoch anders und entschied mit Urteil vom 04.03.2015 (Az.4 O 211/14) zunächst einmal, dass der Sohn für Abmahnkosten in Höhe von 780,50 €  aufkommen muss. Hierfür reicht es aus, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Frage, ob er einsichtsfähig gewesen sei, spiele keine Rolle.

Filesharing: Auch 12-jährige können einsichtsfähig sein

Darüber hinaus muss der Sohn auch für den durch die Verbreitung entstandenen Lizenzschaden in Höhe von 510,00 € aufkommen. Die Minderjährigkeit des Filesharers steht hier nach Auffassung des Gerichtes nicht einer Haftung entgegen. Denn auch Minderjährige können deliktfähig sein und schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gehandelt haben. Hierzu führten die Richter aus, dass ab einem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der nötigen Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet werde. Bei der persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs.3 BGB  ergeben. Hiervon sei insbesondere bei einem fast 13-jährigen Gymnasiasten auszugehen, der mehrmals in der Woche seine Schulaufgaben mit dem Computer erledigt hat und von seinen Eltern zudem vor jeder Nutzen auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden ist.

Fazit für abgemahnte Eltern:

Die Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig. An diesem Fall wird deutlich, dass wegen Filesharing abgemahnte Eltern die Ruhe bewahren sollten. Keinesfalls sollten vorschnell irgendwelche Erklärungen abgeben werden. Vielmehr sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Ansonsten kann es passieren, dass Ihr minderjähriges Kind in Anspruch genommen wird.(HAB)

Ähnliche Artikel: