Haftet Anschlussinhaber für Filesharing seiner Gäste?

Haftet Anschlussinhaber für Filesharing seiner Gäste?
02.06.2015169 Mal gelesen
Wenn ein Anschlussinhaber Gästen seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, darf er nicht ohne Weiteres für das Filesharing seiner Besucher in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg.

Vorliegend hatte die Kanzlei Schulenberg & Schenk den Anschlussinhaber im Auftrag der I_ON Media GmbH wegen Filesharingabgemahnt. Sie warf ihm vor, dass über seinen Anschluss der urheberrechtlich geschützte Film "Cherry Bond" verbreitet worden sei. Dabei machten die Abmahner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 645,20 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro geltend.

Doch der Abgemahnte wehrte sich. Er verwies darauf, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hat. Sie habe jedoch auf Nachfrage angegeben, dass sie die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing nicht begangenen habe. Darüber hinaus habe er seinen Gästen das Passwort für seinen WLAN-Router mitgeteilt gehabt.

Filesharing: Keine Haftung als Täter für Gäste

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 21.05.2015 (Az. 210 C 34/15) ab. Das Gericht verwies darauf, dass aufgrund der Möglichkeit des Filesharings durch die Ehefrau und seine Gäste des beklagten Anschlussinhabers eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Er hat durch seine Darlegungen die zunächst bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet.

Gewöhnlich keine Störerhaftung

Darüber hinaus kann er auch nicht im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Es reicht aus, dass er seinen Anschluss hinreichend gesichert hatte. Der Anschlussinhaber braucht normalerweise weder seine Ehefrau noch die ihm bekannten Gästen misstrauisch zu sein. Von daher kann ihm hier nicht vorgeworfenen werden, dass er etwa durch die fehlende Überwachung seine Prüfpflichten verletzt hat.

Fazit für Abgemahnte:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem im BearShare Fall (Urteil vom 08.01.2014 Az. I ZR 169/12). Aus ihr vergibt sich, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber gut bekannte volljährige Gäste gewöhnlich nicht belehren geschweige denn ständig im Auge behalten muss. Dass gilt allerdings nur dann, wenn es keine Anzeichen für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen gibt.

Trotz dieser günstigen Entscheidungen die Gerichte in letzter Zeit häufig gefällt haben, sollten Anschlussinhaber bei ihrer Verteidigung aufpassen. Heikel ist es beispielsweise, wenn der Abgemahnte Filesharing durch seine Gäste oder andere Angehörige ausdrücklich ausschließt. Dann riskiert er, dass die Täterschaftsvermutung gegen ihn weiter besteht mit der Folge, dass er wegen Filesharing in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 25.02.2015 (Az. 14 T 20/14).

Wichtig ist darüber hinaus, dass Sie Ihren WLAN-Anschluss vor dem Zugriff unbekannter Dritter schützen durch die Verwendung einer aktuellen Verschlüsselung. Das Passwort sollte gewöhnlich geheim gehalten werden.

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