Waldorf Frommer-Abmahnung - „The Drop“ - So reagieren Sie richtig!

Waldorf Frommer-Abmahnung - „The Drop“ - So reagieren Sie richtig!
26.05.2015133 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag von Twentieth Century Fox Home erneut Anschlussinhaber ab. Gegenstand der Abmahnung ist dieses Mal der Film „The Drop – Bargeld“ aus dem Jahr 2014. Gefordert wird dabei die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 815,00 €.

Überwachung von Tauschbörsen durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Das Filesharing von urheberrechtlich geschützten Werken birgt dabei für den Nutzer zahlreiche rechtliche Risiken. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass es bei im Rahmen des Filesharings entgegen weit verbreiteter Annahme nicht nur zu einem reinen Download von Dateien auf den Computer des Nutzers kommt, sondern gleichzeitig auch andere Dateien über dessen Internetverbindung im Internet verfügbar gemacht werden.


Kanzleien wie Waldorf Frommer haben sich dabei auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert und bieten Rechteinhabern unter anderem auch die Durchführung von massenhaften Abmahnungen an. Hieraus hat sich inzwischen für zahlreiche Kanzleien ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt. Die Rechteinhaber wiederum sehen in den Rechtsverletzungen eine akute Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Da sich die Verbreitung von Inhalten im Internet nur schwer kontrollieren lässt, können die in der Produktion häufig teuren Werke schnell kopiert und anderen Internetnutzern zugänglich gemacht werden. Um ein solches Vorgehen von vorneherein zu unterbinden, wird mit der Durchführung von Abmahnungen auch ein Szenario der Abschreckung bewirkt.

Waldorf Frommer-Abmahnung - Die Haftung kann oftmals begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Gleichzeitig trifft die Abmahnung mit dem Anschlussinhaber jedoch häufig auch den falschen Adressaten. Der Anschlussinhaber haftet nach einer gesetzlichen Anscheinsvermutung zunächst für alle Rechtsverletzungen, die von seinem Internetanschluss aus begangen wurden. Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der Anschlussinhaber zum fraglichen Tatzeitpunkt auch tatsächlich Nutzer und damit Auslöser des Urheberrechtsverstoßes war.


Tatsächlich sind in der Praxis jedoch zahlreiche Szenarien denkbar, bei denen der Anschlussinhaber aus praktischen Erwägungen gerade nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die übliche Situation in Familien, wo im Rahmen eines gemeinsamen Internetanschlusses jedes Familienmitglied Zugang zu der Internetverbindung hat. Kann der Anschlussinhaber daher andere Personen mit Zugang zu der Internetverbindung zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung benennen, stehen die Chancen hinsichtlich eines Entfalls der Haftung als Täter nicht schlecht. 

Da die Darlegungslast in diesem Fall jedoch allein den Anschlussinhaber trifft, ist ein entsprechend abgewägtes Vorgehen unbedingte Voraussetzung für die erfolgreiche Begrenzung der Haftung. Hierbei gilt es auch, die in der Abmahnung genannten Fristen zu beachten und gleichzeitig keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Waldorf Frommer abzugeben. Insbesondere die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann als Eingeständnis der Schuld gewertet werden und kompliziert die weitere Verteidigung gegen die geltend gemachten Forderungen erheblich.

Hinsichtlich des optimalen Vorgehens ist daher die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt unbedingt empfehlenswert.