Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger sei, könne bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Ein konkreter Schaden könne in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt seien.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2015, 57 C 11862/14, hier im Volltext auf dem Medienrechtsportal www.medienrechtfachanwalt.de.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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