Abmahnung Filesharing: Abgemahnter muss keinen Schadensersatz zahlen – kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie, kein konkreter Schaden dargelegt, AG Düsseldorf, 2015

Abmahnung Filesharing: Abgemahnter muss keinen Schadensersatz zahlen – kein Schadensersatz nach Lizenzanalogie, kein konkreter Schaden dargelegt, AG Düsseldorf, 2015
30.04.2015145 Mal gelesen
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen, sondern anwaltlichen Rat suchen. Das zeigt eine Vielzahl von Urteilen, etwa eine Klage am AG Düsseldorf - bei der die Klage in Bezug auf die Schadensersatzforderung abgewiesen wurde.

Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger sei, könne bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Ein konkreter Schaden könne in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt seien.

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2015, 57 C 11862/14, hier im Volltext auf dem Medienrechtsportal www.medienrechtfachanwalt.de.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80

www.kanzlei-wienen.de
www,.medienrechtfachanwalt.de