Filesharing: Sieg errungen gegen Musikindustrie bei abgemahntem Single

Filesharing: Sieg errungen gegen Musikindustrie bei abgemahntem Single
22.04.2015198 Mal gelesen
Wer als Single eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, ist ebenfalls nicht dem geschäftstüchtigen Gebaren von Abmahnanwälten hilflos ausgeliefert. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bielefeld,

Vorliegend war ein Single als Anschlussinhaber wegen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Films über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt worden. Doch der wegen einer Urheberrechtsverletzung Abgemahnte wollte nicht die geforderten Abmahnkosten zahlen. Er berief sich darauf, dass er die vorgeworfene Tat nicht begangen hatte. Daraufhin wurde er von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der Hanway Brown Limited als Rechteinhaberin auf Zahlung verklagt.

Möglicherweise wegen Ermittlungsfehler Single als falscher Anschlussinhaber abgemahnt

Doch das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/15) ab. Das Gericht begründete dies zunächst einmal damit, dass die beauftragte Filesharing-Ermittlungsfirma Guardaley Ltd. möglicherweise eine unzutreffende IP-Adresse ermittelt hat. Der vom Gericht als Zeuge vernommene Geschäftsführer dieses Unternehmens konnte nur über die allgemeine Vorgangsweise bei diesen Ermittlungen Auskunft erteilen. Er hat zudem eingeräumt, dass er die Ermittlungen ausschließlich einem seiner Mitarbeiter überlassen hat. Dabei hat er nicht persönlich überprüft, ob die Hashwerte übereingestimmt haben beziehungsweise ob die Referenzdatei wirklich diesen Film enthielt. Infolgedessen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler unterlaufen ist.

Darüber hinaus war auch noch fragwürdig, ob die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dem Anschluss des Abgemahnten zugewiesen war. Als Nachweis reicht hier nicht die Vorlage des Ausdrucks vom zuständigen Service-Provider aus. Somit hat der abgemahnte Anschlussinhaber möglicherweise überhaupt kein Filesharing begangen.

Filesharing-Ermittlungsfirmen arbeiten nicht immer zuverlässig

Immer wieder kommt es vor, dass aufgrund von einer fehlerhaften Zuordnung der IP-Adresse durch die Filesharing-Ermittlungsfirmen Unschuldige abgemahnt worden sind. Dies haben Gerichte bereits in einigen Fällen festgestellt (z.B. AG Köln, Beschluss vom 22.10.2014 Az. 125 C 410/14, Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.09.2014 Az. Az. 3 a C 124/14, Amtsgericht Frankfurt (Main) Urteil vom  04.12.2014, Az. 30 C 2920/14, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 Az. 6 W 242/11). Von daher sollten wegen Filesharing Abgemahnte nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dies gilt gerade auch dann, wenn ein Single in die Fänge der Abmahnindustrie geraten ist.