Abmahnung Waldorf Frommer wegen des Films "Non Stop" erhalten?

Abmahnung Filesharing
19.04.2015139 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen aktuell im Auftrag der Studiocanal GmbH die illegale Verbreitung des Films "Non Stop" über Filesharing Netzwerke ab.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, er habe den betreffenden Film über seinen Internetanschluss weltweit allen Nutzern der Internet-Tauschbörse BitTorrent zum Herunterladen angeboten.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt vom Abgemahnten im Namen der Studiocanal GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wird die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von 815 € gefordert.

Häufig sind diese Forderungen der Kanzlei Waldorf Frommer jedoch unberechtigt, da der betroffene Anschlussinhaber für den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht selbst verantwortlich gemacht werden kann.

Es ist vielmehr häufig so, dass der Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber selbst sondern daneben auch von weiteren Personen genutzt wird.

Der in der Abmahnung stets geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gegen den Anschlussinhaber aber nur dann, wenn eine Haftung als Täter oder Störer festgestellt werden kann.

Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem  Täter selbst geltend machen. Der Aufwendungsersatz kann nur dann gegen den Anschlussinhaber erhoben werden, wenn er als Störer für den Urheberrechtsverstoß haftet.

Sofern der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, haftet dieser überhaupt nicht für die angebliche Urheberrechtsverletzung. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn der Internetanschluss außer vom Anschlussinhaber selbst noch von weiteren Personen genutzt werden kann (Ehepartner, Mitbewohner einer WG, volljährige Familienmitglieder).

In diesem Fall muss der Anschlussinhaber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erst recht muss der Anschlussinhaber dann keinerlei Zahlungen an den Rechteinhaber leisten.

Ob eine Haftung des Anschlussinhabers besteht oder nicht lässt sich aber immer nur im Einzelfall beantworten. Daher sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing stets anwaltlich prüfen lassen.

So sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben:

Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ansonsten droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese häufig nachteilige Formulierungen enthält.

Bezahlen Sie nicht ohne anwaltlichen Rat die geforderten Beträge.
Lassen Sie sich umfassend anwaltlich darüber beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

Ich berate Sie bei Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings gerne und vertrete im Bedarfsfall Ihre Interessen gegenüber den Abmahnern.