Filesharing: Musikindustrie muss konkreten Schaden darlegen

Filesharing: Musikindustrie muss konkreten Schaden darlegen
17.04.2015182 Mal gelesen
Bei einer Filesharing – Abmahnung muss genau genug dargelegt werden, inwieweit dem Rechteinhaber dadurch überhaupt ein Schaden entgangen ist. Eine vage Schätzung reicht nicht aus. Dieser ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf.

Vorliegend war der Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt worden, weil er ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel über das Filesharing-Netzwerk bittorent verbreitet haben soll. Dabei forderte es neben dem Ersatz der Abmahnkosten auch Schadensersatz für die dadurch begangene Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich der Höhe des Schadens wurde ein Mindestschaden aufgrund der festgestellten Zugriffszahlen auf die Tauschbörse geschätzt.

Filesharing: Rechteinhaber muss Umsatz- und Gewinnrückgänge darlegen

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatz mit Urteil vom 24.02.2015 (Az. 57 C 11862/14) ab. Hierzu legte das Gericht dar, dass die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie aufgrund einer klaren Grundlage erfolgen muss. Eine Schadensschätzung reicht hierzu nicht aus. Vielmehr muss konkret erläutert werden, inwieweit beim Rechteinhaber infolge des Filesharings eines Werkes über eine Tauschbörse Umsatz- und Gewinnrückgänge erfolgt sind. Es muss also genau zur Höhe des entgangenen Gewinns Stellung bezogen werden. Ansonsten kann das Gericht den Schaden nicht ermitteln und muss die Klage insoweit abweisen.

Fazit:

Wer wegen Filesharing abgemahnt worden ist, sollte sich möglichst bald mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und keinesfalls vorher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Längst nicht immer sind Abmahnungen berechtigt beziehungsweise die Ansprüche sind zumindest der Höhe nach fragwürdig. Wir stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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